Haftung der Gesellschafter einer GmbH – Haftung gegenüber Dritten

Haften Gesellschafter Gläubigern gegenüber mit ihrem Privatvermögen?

Der Vorteil einer GmbH besteht darin, dass die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Für die Gesellschafter besteht keine Haftung, die Gesellschaft haftet jedoch unbeschränkt.

Im Gegenzug haben die Gesellschafter eine Stammeinlage zu leisten. Die Stammeinlagen aller Gesellschafter bilden zusammen das Stammkapital. Die Gesellschafter haften daher nicht persönlich, ihre Haftung ist mit dieser Stammeinlage begrenzt.

Im Unterschied zu einer OG, KG oder einem Einzelunternehmer haftet der GmbH-Gesellschafter daher nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft.

Besteht die beschränkte Haftung auch während der Insolvenz?

Diese beschränkte Haftung besteht während der Insolvenz der GmbH grundsätzlich fort, in der Praxis ist die GmbH nicht zuletzt aus diesem Grund eine beliebte Rechtsform. Sofern das Stammkapital (mindestens 10.000,00) vollständig einbezahlt wurde, kann darüberhinausgehend nicht auf Privatvermögen zugegriffen werden.

Haftungsdurchgriff – ein Ausnahmefall

Einen Haftungsdurchgriff, bei dem ein Gesellschafter den Gläubigern gegenüber haftbar ist, gibt es aufgrund des Trennungsprinzips – Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaftsvermögen – grundsätzlich nicht.

Beim Haftungsdurchgriff haftet der Gesellschafter den Gläubigern gegenüber direkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

In wenigen Ausnahmefällen ist bisher ein Durchgriff gegen den Gesellschafter anerkannt worden:

  • Qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft durch die Gesellschafter: Das gesetzliche Mindeststammkapital wurde zwar der pro forma eingezahlt, aber die Kapitalausstattung der Gesellschaft für den Umfang der Geschäftstätigkeit ist derart unzureichend, dass die Geschäftstätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten der Gläubiger scheitern wird;

 

  • Sphärenvermischung: Es besteht eine derartige Vermischung von Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögen, sodass eine eindeutige Zuordnung von Vermögen und Bankguthaben nicht möglich ist. Diese Gefahr besteht vor allem bei Ein-Personen-GmbHs;

 

  • Rechtsformenmissbrauch: Die GmbH wird gegründet, um geltende Gesetze zu umgehen oder andere – in diesem Fall Gläubiger zu schädigen;

 

  • Haftung als faktischer Geschäftsführer: Ein Gesellschafter haftet dann wie ein Geschäftsführer selbst, wenn er den bestellten Geschäftsführer dauerhaft verdrängt und grundsätzlich auch nach außen als Geschäftsführer auftritt. Meist handelt es sich dabei um Mehrheitsgesellschafter, die direkt Geschäftsführertätigkeit ausübten;

 

  • Deliktische Haftung als Beitragstäter zu Insolvenzdelikten: Ein Gesellschafter hält den zur Insolvenzantragstellung verpflichteten Geschäftsführer davon ab, den Insolvenzantrag fristgerecht zu stellen. Haftungsbegründend ist jedoch nur eine „aktive“ Einflussnahme, etwa durch entsprechenden Weisungsbeschluss, nicht jedoch ein bloßes Untätigsein.

Hochwasserkatastrophe 2024: Land Niederösterreich

Katastrophenbeihilfe für Private in Niederösterreich

 

Das Land Niederösterreich bietet im Rahmen der Katastrophenbeihilfe finanzielle Unterstützung für physische und juristische Personen zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkane und Hagel entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind jedoch nur förderfähig, wenn sie nicht versicherbar waren. Schäden an Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

Meldung und Antragstellung:

Betroffene Bürgerinnen und Bürger melden Schäden formlos bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Ereignis eingetreten ist. Die Gemeinde erfasst die Schadensdaten im Katastrophenbeihilfeprogramm, welches über das NÖ Web-Portal, Gemdat oder Kommunalnet zugänglich ist. Der Zugang zum Programm erfolgt über die Abteilung Gemeinden.

 

Voraussetzungen für die Beihilfe:

 

  • Ein Gutachten einer fachkundigen Person muss bestätigen, dass es sich um eine Naturkatastrophe handelt.

 

  • Die Schadenssumme abzüglich Ansprüche Dritter (z.B. Versicherungen) muss mindestens 1.000 € betragen.

 

 

  • Das beschädigte Objekt muss ordnungsgemäß instandgehalten und behördlich genehmigt sein.

 

Meldefrist und Bewertung: Die notwendigen Unterlagen, insbesondere das Schadenserhebungsprotokoll, müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Katastrophenereignis eingereicht werden. Schäden an Wohngebäuden werden nach den Richtwerten der NÖ Baudirektion bewertet. Diese gelten auch für Zentralheizungen und Außenanlagen, einschließlich Inventar. Bei besonders schwerwiegenden Schäden, wie Totalschäden oder Schäden an Haustechnikanlagen, erfolgt eine gesonderte Bewertung. Schäden an gewerblichen Objekten werden hingegen nach eigenen Richtlinien beurteilt.

Höhe der Beihilfe: Die Beihilfe beträgt bis zu 20 % der anerkannten Gesamtschadenssumme. In besonderen Fällen kann, nach eingehender Prüfung, eine höhere Beihilfe gewährt werden. Voraussetzungen sind ein entsprechender Antrag und Nachweise.

Auszahlung und Verwendung: Die Auszahlung erfolgt direkt auf das Konto der Geschädigten. Die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres zur Behebung des Schadens verwendet werden. Nachweise über die Schadensbehebung sind zehn Jahre lang aufzubewahren, und die Verwendung wird stichprobenartig überprüft.

Kontakt: Für weitere Informationen und zur Beantragung der Zugangsdaten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Gemeinde.

Weitere Infos entnehmen Sie bitteKatastrophenbeihilfe für Private – Förderung – Land Niederösterreich (noe.gv.at)

Hochwasserkatastrophe 2024: Steuerliche Maßnahmen

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat mittels Erlass die aktuellen Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung zusammengefasst.

 

Verlängerung von Fristen

 

Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kann es zu Schwierigkeiten mit der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen kommen. Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können in diesen Fällen folgende Anträge stellen:

  • Begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, z.B. einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung oder einer bereits gewährten Fristverlängerung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung, die kurz nach dem Katastrophenereignis enden würde.
  • Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist.

 

Abgabepflichtige, die eine Frist oder eine mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war.

 

Zahlungserleichterungen

 

Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kann es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommen. Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können in diesen Fällen folgende Anträge stellen:

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung.
  • Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, vorausgesetzt, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung ist bereits aufrecht. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung erfolgt oder ein neues Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung eingebracht wird.
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen, wenn eine fällige Abgabe aufgrund der Naturkatastrophe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung erfolgt oder ein Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung eingebracht wird.
  • Antrag, auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen, wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund der Naturkatastrophe nicht gewahrt wurde. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Abgabenerklärung selbst oder ein Antrag auf Verlängerung der Einreichungsfrist eingebracht wird.

 

 Herabsetzung von Vorauszahlungen

 

Sind Abgabepflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober gestellt werden („regulär“ würde die Antragsfrist am 30. September enden). Damit wird mehr Zeit zur Verfügung gestellt, sich über die hochwasserbedingten Gewinnminderungen – und die damit verbundene Herabsetzung der Vorauszahlungen – ein Bild zu machen. Diese Regelung ist zeitlich unbefristet und stellt auf die Betroffenheit von Katastrophenschäden ab.

Daraus ergibt sich, dass sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte, aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige, den Antrag stellen können. Da die erweiterte Antragsmöglichkeit auf Katastrophenfälle eingeschränkt ist, ist der Antrag nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen. Andere Gründe rechtfertigen im Rahmen der erweiterten Antragstellung nicht die Anpassung der Vorauszahlungen.

 

Steuerfreiheit von Zahlungen

 

Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter

 

Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Der Empfänger kann eine natürliche Person oder ein Unternehmer sein. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt. Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um etwaige – nach § 12 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) – übertragene stille Reserven vorzunehmen.

 

Freiwilligenpauschale

 

Für Personen, die ehrenamtlich für eine iSd BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale iHv bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden (§ 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988).

 

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

 

Allgemeines zur Abzugsfähigkeit von Spenden in der Einkommen- und Körperschaftsteuer

 

Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind in § 4a EStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988 geregelt. Der Spender kann seine freigebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er

  • für begünstigte Zwecke und
  • an eine begünstigte Einrichtung spendet. Zu den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden). Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF aufgezählt, etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.

 

Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden. Private Spenden an begünstigte Einrichtungen unterliegen der elektronischen Datenübermittlungspflicht und werden automatisch in der Steuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht, sie sind in die Steuererklärung aufzunehmen. Ausführliche Informationen zur Spendenbegünstigung finden Sie auf der Webseite des BMF: Spenden und gemeinnützige Vereine (bmf.gv.at). Geld- und Sachzuwendungen (letztere unter Einschluss der Zuwendungen aus dem Waren- und Produktsortiment von Unternehmen) sind auf Seiten des Zuwendenden somit unter den dargelegten Voraussetzungen als Betriebs- oder Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen durch Betriebe

 

Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bis zu einem Ausmaß von 10% des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung ausgewiesen ist.

 

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen durch Privatpersonen

 

Geldspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bis zu einem Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte eines Steuerpflichtigen als Sonderausgabe abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung ausgewiesen ist und dem Spendenempfänger der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Spenders oder der Spenderin bekannt gegeben wurden. Sachspenden von Privatpersonen können nicht steuerwirksam abgesetzt werden.

 

Steuerliche Behandlung beim Spendenempfänger

 

Beim Spendenempfänger liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Privatperson, einen Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (z.B. der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen) sind steuerfrei.

 

Steuerliche Berücksichtigung von werbewirksamen Geld- oder Sachzuwendungen zur Hilfestellung in Katastrophenfällen beim leistenden Unternehmen

 

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben (EStR 2000 Rz 4836 ff). Der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Diese gilt ua. als gegeben

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben und Klientenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens
  • beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.

Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).

 

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen

 

Im Folgenden wird überblicksartig auf die allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit hochwasserbedingten Ersatzbeschaffungen sowie mit dem hochwasserbedingten Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen relevant sein können.

 

Allgemeine Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen iZm Hochwasserschäden

 

Werden im Zusammenhang mit Schäden durch das Hochwasser Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen vorgenommen, stehen für diese Ersatzbeschaffungen die allgemeinen ertragsteuerlichen Investitionsbegünstigungen zu. In Frage kommen dabei neben der linearen Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auch die degressive Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1a EStG 1988 für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Näheres siehe EStR 2000 Rz 3261 ff. Für die Anschaffung und Herstellung von Gebäuden des Betriebsvermögens kann eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden (siehe § 8 Abs. 1a EStG 1988, EStR 2000 Rz 3139b ff; § 124b Z 451 EStG 1988 für zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte Wohngebäude). Da die beschleunigte Absetzung für Abnutzung nur bei der Anschaffung oder der Herstellung eines Gebäudes in Anspruch genommen werden kann, ist nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen, ob Aufwendungen den Charakter einer Herstellung haben, denn Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen stellen keinen Herstellungsaufwand dar (siehe zur Abgrenzung näher EStR 2000 Rz 6460 ff). Allerdings sind Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden nicht als Instandsetzungsaufwand, sondern als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln (siehe dazu EStR 2000 Rz 6468 sowie 6467). Dies gilt sinngemäß auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung – ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 11 EStG 1988). Näheres siehe EStR 2000 Rz 3801 ff.

 

Keine Nachversteuerung eines Investitionsfreibetrags und investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bei hochwasserbedingtem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen

 

Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht (siehe Pkt. 5.1.), für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

 

Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt

 

Zu den bei Einkünften aus Waldnutzungen in Folge eines Sturms oder Hochwassers bestehenden Sonderregelungen siehe § 12 Abs. 7 EStG 1988 und § 37 Abs. 6 EStG 1988 und ausführlich EStR 2000 Rz 7334 ff.

 

Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit

 

Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen insb. Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Treten daher durch Unwägbarkeiten unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, führen diese Umstände allein nicht zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei (siehe näher LRL 2012 Rz 16). Wird eine Betätigung auf Grund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat (Näheres siehe LRL 2012 Rz 19).

Führten Unwägbarkeiten in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zu steuerlichen Auswirkungen, sind diese für die Prognoserechnung einnahmen- und ausgabenseitig zu neutralisieren (z.B. Sanierung von Hochwasserschäden am Mietobjekt; siehe LRL 2012 Rz 65k).

 

Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden

 

Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insb. Katastrophenfonds) „Zuschüsse“ dafür bezahlt werden.

Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von Katastrophenschäden somit folgende (Arten von) Kosten:

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen, z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, z.B. bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW.
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände, z.B. der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung und Geschirr.

Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden:

  • Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und diese in vollem Umfang. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem „Luxusgut“ stehen, z.B. sind auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder einer Sauna absetzbar.
  • Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können; nicht absetzbar sind z.B. Sanierungskosten an einem Schwimmbad.
  • Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (z.B. Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insb. „Luxusgüter“). Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar.

 

Voraussetzung für steuerliche Berücksichtigung

 

Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (z.B. wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine „Selbsterklärung“ unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.

Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden.

Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“ absetzbar. Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind die Vergleichskosten („Neupreise“) für die Anschaffung (Herstellung) eines derartigen Gegenstandes üblichen Standards zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Der Zeitwert kann dabei an Hand einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des (zerstörten) Fahrzeuges („fiktiver Buchwert“) errechnet werden; es ist jedoch mindestens ein Wert von 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten des zerstörten PKW anzunehmen. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000 Euro auszugehen.

 

Praktische Handhabung der Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen

 

Wohnhäuser, Wohnungen: In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit. Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz (in Anlehnung an die Beurteilung durch die Landesbehörden), nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile, Wohnwägen. In voller Höhe absetzbar sind auch die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier.

Einrichtungsgegenstände: In voller Höhe absetzbar sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche (für Schlafzimmer, Badezimmer, Küche inkl. Tischwäsche), Beleuchtungskörpern, Speisegeschirr, Elektro-, Haushalts-, Küchengeräten (z.B. Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Geschirrspüler, Elektroherde inkl. Mikrowellenherde), Sanitär- und Heizungsanlagen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von handgeknüpften Teppichen sind mit maximal 730 Euro pro Quadratmeter absetzbar. Für Antiquitäten (Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer besonderen Stilepoche, z.B. Jugendstil, stammen) gilt Folgendes: Übersteigen die Ersatzbeschaffungskosten 7.300 Euro nicht, sind sie voll abzugsfähig; sind die Kosten höher und übersteigen sie die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks um mehr als 25%, sind maximal die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks abzugsfähig. Nicht absetzbar sind Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände (einschließlich Bilder und Tapisserien), Zimmerpflanzen usw.

Unterhaltungselektronik, Foto- und Filmausrüstungen: Im Ausmaß der Kosten für Gegenstände üblichen Standards sind absetzbar Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern und sonstiger Unterhaltungselektronik. Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Film(Video)ausrüstungen.

Fahrzeuge: Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung (zur Höhe der absetzbaren Kosten siehe Pkt. 8.4). Waren im Familienverband mehrere PKW vorhanden, so gilt Folgendes: Die Ersatzbeschaffung ist steuerlich nur für das bisherige „Erstauto“ eines Familienmitgliedes zu berücksichtigen. Nutzen also z.B. in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden beide PKW unbrauchbar, so wird die Ersatzbeschaffung für beide PKW berücksichtigt; verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen GebrauchsPKW sowie einen Jagd-Geländewagen, so ist nur die Ersatzbeschaffung des Gebrauchs-PKW absetzbar. In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für Mopeds und Fahrräder, ausgenommen Fahrräder, die als Sportgerät ausgelegt sind (Rennräder). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern, es sei denn, es handelt sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug. Nicht absetzbar sind die Kosten für Wohnmobile und Wohnwägen.

Andere Gegenstände: In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden, weiters die Kosten für Gräberrenovierungen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 Euro pro im Haushalt lebender Person absetzbar. Nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen aller Art (z.B. Bücher, Briefmarken, Münzen, Weine, CDs, Videobänder, Schallplatten). Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für ein „Kellerstüberl“, ein Schwimmbad, eine Sauna, die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten, Sportgeräte (z.B. Schiausrüstung, Fitnessgeräte).

 

Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen

 

Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder PKW-Wracks).

 

Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung

 

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen – samt Zinsen – als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.

 

Freibetragsbescheid

 

Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also vor der Lohnabrechnung für Dezember 2024) vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.

 

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

 

Für bestimmte Gebühren (Gebührengesetz 1957) und Bundesverwaltungsabgaben (§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Befreit sind feste Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 35 Abs. 5 Z 1 GebG) für

  • die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (z.B. Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine);
  • die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW)

 

Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Schrift und der Nachweise des Schadens innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt. Weiters entfällt die Rechtsgeschäftsgebühr (§ 35 Abs. 5 Z 2 GebG) für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag). Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. Voraussetzung dafür ist, dass der Eintritt und die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung glaubhaft gemacht werden. Dies kann beispielsweise durch die Bestätigung der Gemeinde, ein Schadenserhebungsprotokoll oder die Bestätigung diverser Förderungsstellen erfolgen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist der Abschluss der Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt. Befreit von den Bundesverwaltungsabgaben (§ 78a Z 3 AVG) sind Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind. Sollten die angeführten Gebühren nach Gebührengesetz bereits entrichtet worden sein, kann deren Rückerstattung beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten beantragt werden. Die Rückerstattung der Bundesverwaltungsabgaben kann bei der einschreitenden Behörde beantragt werden.

 

Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer

 

Gemäß § 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) kann eine Abgabenbehörde im Falle der Grunderwerbsteuer von der Festsetzung ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen ist und dadurch, zum Zweck der Absiedelung, veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes). Auf Basis dieser Bestimmung sind folgende Kriterien für die Beurteilung, ob bei der Ersatzbeschaffung von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden kann, maßgeblich:

  • Die Absiedelung und damit die Ersatzbeschaffung ist durch einen durch höhere Gewalt (z.B. Hochwasser) ausgelösten Notstand veranlasst.
  • Das Ersatzgrundstück ist mit dem ursprünglichen Grundstück vor Eintritt des Katastrophenschadens im Wesentlichen vergleichbar; es kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer jedenfalls der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstückes von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
  • Die Verlegung des Wohnsitzes bzw. Sitzes muss binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen.
  • Der Eintritt des Schadens muss nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung der Gemeinde, Schadenserhebungsprotokoll, Bestätigung durch öffentliche Förderungsstellen oder öffentliche Einrichtungen wie bspw. durch die Feuerwehr). Im Falle der Selbstberechnung hat der Nachweis über den Schaden und über die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gegenüber dem Parteienvertreter zu erfolgen. Wurde die Selbstberechnung bereits durchgeführt und ist die Frist zur Selbstberechnung noch nichtabgelaufen, kann die Berechnung der Grunderwerbsteuer im Sinne der Begünstigung berichtigt werden. Bei Ablauf der Frist zur Selbstberechnung ist der berechnete Betrag zunächst zu entrichten – eine Rückerstattung hat bei Erbringung des Nachweises über den Schaden und über die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt Österreich zu erfolgen.

 

Sobald neue Informationen des BMF veröffentlicht werden, werden wir hier die Ergänzungen hinzufügen.

Steuertermin 30.09.

Einreichung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Vorsteuerrückerstattung – der 30.09. ist eine wichtige Frist für steuerrelevante Themen.
Die wichtigsten Steuerfristen finden Sie nachfolgend:

Einreichung und Offenlegung Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften – das sind GmbHs, FlexCos und AGs – müssen verpflichtend ihre Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen. Der „Regelbilanzstichtag“ ist grundsätzlich der 31.12., sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt worden ist. Die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuchgericht ist für die meisten Kapitalgesellschaften der 30.09.
Offenlegung bedeutet, dass der Jahresabschluss samt gegebenenfalls erforderlichem Anhang und Lagebericht (Ausnahme „kleine“ GmbHs) für Dritte beim Firmenbuchgericht einsehbar ist.

Herabsetzung Steuervorauszahlungen für 2024

Bis zum 30.09. kann ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich niedriger als in den Vorjahren sein wird. Die Vorauszahlungen werden normalerweise entsprechend der Höhe der in den Vorjahren veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuern – und damit an höheren Gewinnen orientierend – festgesetzt. Aufgrund von eventuell anfallenden Anspruchszinsen (siehe nächster Punkt) ist eine Herabsetzung jedenfalls im Einzelfall genau zu überlegen.

Beginn der Anspruchszinsen für ESt und KÖSt vermeiden

Ab 01.10. des Folgejahres sind im Fall einer Nachzahlung für Einkommen- und Körperschaftsteuer Anspruchszinsen zu zahlen, wenn diese noch nicht bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Im Fall einer Steuergutschrift werden Zinsen hingegen gutgeschrieben.
Die Zahlung von Zinsen kann dadurch vermieden werden, dass bis 30.09. eine entsprechende Anzahlung in der Höhe der voraussichtlichen Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung geleistet wird. Bei der Überweisung ist auf einen entsprechenden Verwendungszweck (E 2023 oder K 2023) zu achten, damit das Finanzamt die Zahlung korrekt zuordnen kann.

Vorsteuererstattung aus EU-Ländern

Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, die ein Unternehmen in einem anderen EU-Land gezahlt hat, müssen bis 30.09. via Finanzonline eingereicht werden. Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist in jenem Ansässigkeitsstaat zu stellen, in dem der Unternehmer ansässig ist – daher nicht im Mitgliedstaat, wo die Vorsteuer angefallen ist. Für jeden Mitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Das österreichische Finanzamt leitet den Antrag dann an die entsprechenden Mitgliedstaaten weiter. Die Übermittlung von Belegen ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Der Mindestbetrag zur Erstattung sind EUR 50,00.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

 

Kapitalgesellschaften, das heißt Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und Aktiengesellschaften sind in zwei Fällen zur Insolvenzantragstellung verpflichtet: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

 

Zahlungsunfähigkeit

 

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die bereits fälligen Schulden aufgrund mangelnder bereiter (sofort verfügbarer) Zahlungsmittel zu begleichen und diese auch in absehbarer Zeit nicht beschaffen kann.

Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit werden nur die aktuell fälligen Schulden berücksichtigt. Zukünftig fällig werdende Schulden sind demnach irrelevant. Wurde mit einem Gläubiger eine Stundung vereinbart, so ist die entsprechende Forderung ebenfalls nicht als fällig zu betrachten.

 

Zahlungsstockung

 

Die Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Bloße Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn die fälligen Schulden voraussichtlich zur Gänze beglichen werden können. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate.

 

Überschuldung

 

Um Überschuldung handelt es sich, wenn die Schulden eines Unternehmens größer sind als dessen Vermögenswerte. Dies wird als „rechnerische Überschuldung“ bezeichnet. Darüber hinaus muss eine negative Fortbestehensprognose vorliegen.

Ausgangspunkt für die Prüfung einer Überschuldung ist die buchmäßige Überschuldung. Das Eigenkapital ist dabei durch Verluste aufgebraucht. Der Bilanzposten „Eigenkapital“ ist in „negatives Eigenkapital“ umzubenennen und in der Bilanz auszuweisen. Bei der Aufstellung des Vermögensstatus sind die Vermögenswerte und Schulden so zu bewerten, als würde das Unternehmen liquidiert werden. Hierbei wird auf die erzielbaren Erlöse bei einem fiktiven Verkauf abgestellt. Ein negatives Eigenkapital bedeutet nicht zwangsläufig auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung. Solange eine positive Fortbestehensprognose besteht, liegt noch keine Überschuldung vor.

Im Anhang des Jahresabschlusses ist bei rechnerischer Überschuldung jedenfalls zu erläutern, ob insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben ist.

Dabei ist die Fortbestehensprognose ein entscheidendes Instrument zur Bewertung der wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens. Sie muss eine fundierte Aussage darüber treffen, ob das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit unter Einhaltung aller Zahlungsverpflichtungen fortführen kann.

 

Frist zur Insolvenzanmeldung

 

Das vertretungsbefugte Organ, das ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer, muss ohne schuldhaftes Zögern binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Außerdem kann auch jeder Gläubiger einen solchen Antrag stellen.

 

Rechtsfolgen verspäteter Insolvenzanmeldung

 

Wird die Insolvenz durch die vertretungsbefugten Organe nicht fristgerecht angemeldet, haften diese persönlich und unmittelbar gegenüber den Gläubigern für den Schaden, der durch die verzögerte Antragstellung entstanden ist. Diese Haftung besteht sowohl gegenüber den Altgläubigern (das sind jene, die bereits zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt hätte werden sollen, Gläubiger waren) als auch gegenüber den Neugläubigern (das sind jene, die erst danach ihre Gläubigerposition erhalten haben).

Neuer ORF-Beitrag ab 2024:Regelungen für Unternehmer

Ab Jänner 2024 ersetzt der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) nach dem neu
erlassenen ORF-Beitrags-Gesetz die bisherige Gis-Gebühr. Der ORF-Beitrag ist
pro gemeldetem Hauptwohnsitz, an der zumindest eine volljährige Person
eingetragen ist, zu entrichten. Sind mehrere Personen an einer Adresse
gemeldet, gelten sie als Gesamtschuldner, der Beitrag ist nur einmal zu zahlen.
Unternehmen, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren, müssen wie
bisher ebenfalls den ORF-Beitrag leisten. Das ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt,
wer von der Beitragspflicht befreit ist, wobei die Fernmeldegebührenordnung
Näheres regelt.
1.Höhe des ORF-Beitrages
Der monatliche ORF-Beitrag beträgt 15,30 Euro. Hinzu kommen die jeweiligen
Länderabgaben, die je nach Bundesland variieren. Wien, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg und auch Vorarlberg heben keine zusätzliche
Landesabgabe ein.
Die Festlegung der Gebühr erfolgt durch den Stiftungsrat auf Antrag des ORF-
Generaldirektors und bedarf der Zustimmung des Publikumsrates. Die Gebühr
wird von der Regulierungsbehörde genehmigt und vom Rechnungshof
überwacht.
Für die Jahre 2024 bis 2026 darf nach dem ORF-Gesetz die Gesamtsumme der
dem ORF zur Verfügung stehenden Mittel aus Gebühren den Betrag von 710
Millionen Euro und die Höhe des ORF-Beitrages von 15,3 Euro monatlich nicht
übersteigen. Somit wird es bis 2026 keine Änderungen in Bezug auf die Höhe des
zu entrichtenden Beitrages geben.
2. ORF-Gebühr für Unternehmer
Jedes Unternehmen hat pro Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte
liegt, die ORF-Gebühr zu entrichten. Bei Betriebsstätten in verschiedenen
Gemeinden muss für jede einzelne Adresse der Beitrag entrichtet werden. Die
Höhe des Beitrages wird nach der Summe der ausgezahlten Arbeitslöhne im
Sinne des Kommunalsteuergesetzes des vorangegangenen Kalenderjahres
gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage für jede in der Gemeinde gelegene
Betriebsstätte beträgt daher bei einer Lohnsumme
bis 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag
bis 3 Millionen zwei ORF-Beiträge
bis 10 Millionen sieben ORF-Beiträge
bis 50 Millionen zehn ORF-Beiträge
bis 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge
bei über 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge
Maximal sind jedoch pro Kalendermonat von einem Unternehmer 100 ORF-
Beiträge zu entrichten (maximal EUR 1.530).
Ist die betriebliche Adresse, für die ein ORF-Beitrag entrichtet wird, gleichzeitig
der private Hauptwohnsitz des Unternehmers, muss dieser den ORF-Beitrag nur
einmal entrichten. Es besteht dann kein zusätzlicher ORF-Beitrag.
Der ORF-Beitrag ist von der Umsatzsteuer befreit.
3. Befreiung von der ORF-Gebühr
Wer bisher von der Gis-Gebühr befreit war, ist ebenfalls von der ORF-Gebühr
befreit. Es ist dafür kein erneuter Antrag nötig. Befreit sind Unternehmen, die im
Vorjahr keiner Kommunalsteuerpflicht unterlegen sind, und Personen, die
bestimmte Leistungen beziehen. Antragsberechtigt sindBezieher von:
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld,
Studien-/Schülerbeihilfe,
Lehrlingsentschädigung,
Pflegegeld,
Pension,
Arbeitslosengeld, Mindestsicherung,
Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit)
gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
Ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen darf jedoch nicht überschritten
werden.
4. Verwaltungsstrafbestimmung
Unternehmen, die bereits bei der Gis gemeldet sind und die Gebühr bis
31.12.2023 entrichtet haben, müssen sich nicht erneut für den ORF-Beitrag
anmelden. Kommt man den Meldepflichten über Beginn und Ende der
Beitragspflicht sowie zur Meldung über die Änderung persönlicher Daten nicht
nach, drohen Strafen bis zu 2.180,00 Euro.

Neue Mindest-KÖSt: Herabsetzungsantrag der KÖSt-Vorauszahlungen

  1. Neue Mindest-KÖSt

Im Zuge der Einführung der neuen FlexKapG wurde mit dem Start-Up-Förderungsgesetz die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) herabgesetzt.

Seit 1. Jänner 2024 beträgt die neue Mindest-KÖSt statt 1750 EUR nur mehr 500 EUR pro Jahr, wobei es für die ersten 10 Jahre keine Ausnahme mehr gibt. Die Herabsetzung gilt auch für bereits bestehende GmbHs.

  1. Herabsetzungsantrag stellen

Aktuell werden vom Finanzamt jedoch noch Körperschaftssteuerbescheide erlassen, die auf der vorherigen Mindest-KÖSt beruhen.

Laut dem Finanzministerium (BMF) besteht keine gesetzliche Grundlage die Körperschaftssteuer-Vorauszahlungsbescheide amtswegig oder rückwirkend automatisiert herabzusetzen.

Es besteht aber die Möglichkeit mit formellem Herabsetzungsantrag die Vorauszahlungen an die neue Mindest-KÖSt anzupassen, die quartalsweise Vorschreibung beträgt dann 125 Euro.

Gerne können wir Sie dabei unterstützen.

Flexible Kapitalgesellschaft seit 2024

Es ist schon etwas Außergewöhnliches, wenn eine neue Gesellschaftsform eingeführt wird. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG 2023) wurden die Erlassung des Flexiblen Kapitalgesellschafts-Gesetzes (FlexKapGG) ermöglicht und Bestimmungen in anderen Gesetzen abgeändert. Mit 1. Jänner 2024 trat das FlexKapGG in Kraft, seit Jahresbeginn kann eine neue Flexible Kapitalgesellschaft gegründet werden oder eine bereits bestehende GmbH in eine FlexkapG umgewandelt werden.

Die FlexkapG baut auf der GmbH auf. Das GmbHG ist subsidiär anwendbar, hat jedoch Elemente, die bisher nur im Rahmen einer Aktiengesellschaft möglich gewesen sind.

Rechtsformzusatz

Als verpflichtender Rechtsformzusatz kann entweder „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“, abgekürzt „FlexkapG“ beziehungsweise „FlexCo“, gewählt werden.

Senkung des Stammkapitals

Die Stammeinlage beträgt sowohl für die FlexkapG als auch für die GmbH 10.000 EURO. Die gründungsprivilegierte GmbH, bei der das Stammkapital für 10 Jahre auf 10.000 EURO herabgesetzt war (anstelle von 35.000 EURO), gibt es nicht mehr, das Stammkapital beträgt nun unbefristet 10.000 EURO. Die FlexkapG und GmbH sind daher vereinheitlicht. Damit soll die Gründung vereinfacht werden, außerdem erfolgt damit eine Senkung der Mindestkörperschaftssteuer auf 500 EURO pro Jahr, da diese anhand des Stammkapitals berechnet wird, was eine steuerliche Entlastung von Holding-Gesellschaften bewirkt.

Die Mindeststammeinlage der einzelnen Gesellschafter beträgt 1 EURO, (70 EURO bei der GmbH), was Mini-Beteiligungen ermöglicht.

Unternehmenswert-Anteile

Die größte Neuerung bei der FlexkapG stellt neben herkömmlichen Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag auch die Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ im Ausmaß von 25 Prozent des Stammkapitals dar. Unternehmenswert-Anteile sind vor allem für die Beteiligung von Mitarbeitern, aber auch von Dritten vorgesehen.

Unternehmenswert-Beteiligte haben lediglich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös im Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlage.

Informations- und Einsichtsrechte sind ausdrücklich nur auf § 22 Abs. 2 und 3 GmbHG beschränkt. Das Auskunfts- und Fragerecht kann im Rahmen der Generalversammlung ausgeübt werden, die am Unternehmenswerten Beteiligten haben aber kein Stimmrecht.

Das jederzeitige unbeschränkte Informationsrecht, das der OGH sonst bei Gesellschaftern vorsieht, ist nicht möglich.

Unternehmenswert-Beteiligte werden nicht öffentlich im Firmenbuch eingetragen, es wird ein Anteilsbuch geführt und dieses mit einer Namensliste zum Firmenbuch eingereicht.

Vereinfachte Anteilsübertragung

Für die Übertragung von Geschäftsanteilen ist keine Notariatspflicht vorgesehen, eine (Privat-)Urkunde von Rechtsanwält*innen ist ausreichend. Bei der Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform.

Vereinfachung der Willensbildung und uneinheitliche Stimmrechtsausübung

Bei der FlexkapG sind die Stimmrechte nicht an den Geschäftsanteil gebunden und können somit uneinheitlich ausgeübt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Gesellschafter*innen für mehrere wirtschaftliche Eigentümer gleichzeitig Geschäftsanteile treuhändig halten.

Anders als bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag der FlexkapG vorsehen, dass Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter*innen gefasst werden können. Einzelne Gesellschafter*innnen können keine somit keine Generalversammlung erzwingen, indem sie den Umlaufbeschluss verhindern.

Für eine gültige Beschlussfassung reicht es aus, dass sich alle stimmberechtigten Gesellschafter*innen an der betreffenden Abstimmung beteiligen hätten können, ein gesetzliches Mindestteilnahmequorum besteht nicht.

Außerdem kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Beschlüsse auch in Textform, etwa per E-Mail, gefasst werden können beziehungsweise dem Beschluss in Textform zugestimmt werden kann. Damit werden Entscheidungen wesentlich beschleunigt.

Flexible Kapitalmaßnahmen

Die FlexkapG verfügt über zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kapitalmaßnahmen, die bisher nur Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Die Finanzierung der FlexKapG wird etwa dadurch erleichtert, dass das Stammkapital durch eine bedingte Kapitalerhöhung oder ein genehmigtes Kapital erhöht werden kann.

Während der Erwerb eigener Geschäftsanteile bei der GmbH und der AG grundsätzlich streng verboten ist, da dies dem Verbot der Einlagenrückgewehr widerspricht, ist bei der FlexkapG der Erwerb eigener Geschäftsanteile möglich. Dies ist vor allem vorteilhaft, wenn ein gewisses Volumen an Geschäftsanteilen für Mitarbeiterbeteiligungen angestrebt wird. In diesem Fall werden die Geschäftsanteile bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ausgegeben und bei Ausscheiden der Mitarbeiter*innen wieder von der Gesellschaft zurückgenommen.

Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexkapG

Für die Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexkapG sind ein Generalversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht die GmbH als FlexkapG fort. Es sind keine weiteren Maßnahmen, etwa zum Gläubigerschutz oder zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern, vorgesehen.

Körperschaftsteuer 2024

Mit dem Ende 2023 beschlossenen Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapG) und dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde auch das GmbH-Gesetz geändert.

Wichtigste Änderung: Das gesetzliche Mindeststammkapital wurde von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Die gesetzliche Mindestkörperschaftsteuer basiert auf dem Mindeststammkapital. Die Mindestkörperschaftsteuer ist eine Form der Unternehmensbesteuerung, die sicherstellt, dass Unternehmen, unabhängig von ihren tatsächlichen Gewinnen, einen Mindestbetrag an Steuern zahlen müssen, beispielsweise auch in Verlustjahren.

Aufgrund der Reduktion des Mindestkapitals reduziert sich ab dem Jahr 2024 auch die Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750 auf EUR 500 pro Jahr. Die Mindestkörperschaftsteuer ist sohin gesunken.

Die vor knapp 10 Jahren eingeführte gründungsprivilegierte GmbH gibt es nicht mehr.

Das Finanzamt hat in den aktuellen Körperschaftsteuervorschreibungen, die reduzierte Mindeststeuer noch nicht gänzlich berücksichtigt. Sollten Sie daher eine Vorschreibung über EUR 1.750,- erhalten, kann es sich dabei um einen zu hohen Vorschreibungsbetrag handeln.

Übrigens: Die Körperschaftsteuer beträgt seit 2024 nur noch 23 Prozent.

Steuern sparen mit Dienstfahrrädern

Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades ist seit 2023 steuerlich höchst attraktiv. Immer mehr Arbeitgeber:innen bieten ihren Mitarbeitenden Dienstfahrräder an, die auch privat genutzt werden dürfen.

Grundsätzlich sind jegliche Vorteile aus einem Dienstverhältnis abgabenpflichtig.

Beim Dienstfahrrad ist alles anders:

Das Dienstfahrrad wird gänzlich abgabenfrei zur Verfügung gestellt. Es fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnnebenkosten an. Die Mitarbeiter:innen haben trotz Dienstfahrrades weiterhin Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Nach Ablauf der Nutzungsdauer  kann das Dienstfahrrad sogar in das Privateigentum übernehmen werden.

Ein Dienstfahrrad kann auch ein E-Bike sein. Die neue Regelung ist sehr großzügig gewählt. Defacto sind E-Roller, E-Scooter, Rennräder, E-Bikes usw. befreit. Die Anzahl der Fahrräder ist pro Person nicht limitiert. Das Laden eines E-Bikes führt gleichfalls zu keinem Sachbezug.

Für das Unternehmen ist ein Dienstfahrrad auch wegen des Vorsteuerabzugs interessant. Dieser steht zu 100 Prozent zu.

Die Finanzierung des Fahrrades ist für obige Vorteile irrelevant. So findet man mittlerweile viele Leasinggesellschaften, die Bikeleasing ermöglichen.

Die übliche Nutzungsdauer wird in den Lohnsteuerrichtlinien mit fünf Jahren festgehalten.

Tipp: Für Elektrofahrräder gibt es Förderungen. Mehr dazu unter www.umweltfoerderung.at

Manche Unternehmen stellen das Dienstfahrrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung. Wiederrum andere schlagen eine Bezugsumwandlung vor. Bei einer Bezugsumwandlung verzichten die Mitarbeiter:innen auf einen Teil des Bruttogehalts und bekommen im Gegenzug das Fahrrad zur Verfügung gestellt. Man sollte in einem solchen Fall jedenfalls bedenken, dass sich die Beiträge der Pensionsversicherung, die Sonderzahlungen und Überstundenentgelte ebenfalls reduzieren. Wie hoch die Reduktion des Bruttogehalts ausfällt, ist Verhandlungssache. Die obigen Nachteile kann man durch Vereinbarungen wieder neutralisieren.

Beachte: Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf durch eine Bezugsumwandlung nicht unterschritten werden.

Summa summarum ist das Dienstfahrrad  tatsächlich ein steuerliches Wunder.