Steuertermin 30.09.

Einreichung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Vorsteuerrückerstattung – der 30.09. ist eine wichtige Frist für steuerrelevante Themen.
Die wichtigsten Steuerfristen finden Sie nachfolgend:

Einreichung und Offenlegung Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften – das sind GmbHs, FlexCos und AGs – müssen verpflichtend ihre Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen. Der „Regelbilanzstichtag“ ist grundsätzlich der 31.12., sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt worden ist. Die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuchgericht ist für die meisten Kapitalgesellschaften der 30.09.
Offenlegung bedeutet, dass der Jahresabschluss samt gegebenenfalls erforderlichem Anhang und Lagebericht (Ausnahme „kleine“ GmbHs) für Dritte beim Firmenbuchgericht einsehbar ist.

Herabsetzung Steuervorauszahlungen für 2024

Bis zum 30.09. kann ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich niedriger als in den Vorjahren sein wird. Die Vorauszahlungen werden normalerweise entsprechend der Höhe der in den Vorjahren veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuern – und damit an höheren Gewinnen orientierend – festgesetzt. Aufgrund von eventuell anfallenden Anspruchszinsen (siehe nächster Punkt) ist eine Herabsetzung jedenfalls im Einzelfall genau zu überlegen.

Beginn der Anspruchszinsen für ESt und KÖSt vermeiden

Ab 01.10. des Folgejahres sind im Fall einer Nachzahlung für Einkommen- und Körperschaftsteuer Anspruchszinsen zu zahlen, wenn diese noch nicht bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Im Fall einer Steuergutschrift werden Zinsen hingegen gutgeschrieben.
Die Zahlung von Zinsen kann dadurch vermieden werden, dass bis 30.09. eine entsprechende Anzahlung in der Höhe der voraussichtlichen Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung geleistet wird. Bei der Überweisung ist auf einen entsprechenden Verwendungszweck (E 2023 oder K 2023) zu achten, damit das Finanzamt die Zahlung korrekt zuordnen kann.

Vorsteuererstattung aus EU-Ländern

Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, die ein Unternehmen in einem anderen EU-Land gezahlt hat, müssen bis 30.09. via Finanzonline eingereicht werden. Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist in jenem Ansässigkeitsstaat zu stellen, in dem der Unternehmer ansässig ist – daher nicht im Mitgliedstaat, wo die Vorsteuer angefallen ist. Für jeden Mitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Das österreichische Finanzamt leitet den Antrag dann an die entsprechenden Mitgliedstaaten weiter. Die Übermittlung von Belegen ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Der Mindestbetrag zur Erstattung sind EUR 50,00.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

 

Kapitalgesellschaften, das heißt Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und Aktiengesellschaften sind in zwei Fällen zur Insolvenzantragstellung verpflichtet: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

 

Zahlungsunfähigkeit

 

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die bereits fälligen Schulden aufgrund mangelnder bereiter (sofort verfügbarer) Zahlungsmittel zu begleichen und diese auch in absehbarer Zeit nicht beschaffen kann.

Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit werden nur die aktuell fälligen Schulden berücksichtigt. Zukünftig fällig werdende Schulden sind demnach irrelevant. Wurde mit einem Gläubiger eine Stundung vereinbart, so ist die entsprechende Forderung ebenfalls nicht als fällig zu betrachten.

 

Zahlungsstockung

 

Die Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Bloße Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn die fälligen Schulden voraussichtlich zur Gänze beglichen werden können. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate.

 

Überschuldung

 

Um Überschuldung handelt es sich, wenn die Schulden eines Unternehmens größer sind als dessen Vermögenswerte. Dies wird als „rechnerische Überschuldung“ bezeichnet. Darüber hinaus muss eine negative Fortbestehensprognose vorliegen.

Ausgangspunkt für die Prüfung einer Überschuldung ist die buchmäßige Überschuldung. Das Eigenkapital ist dabei durch Verluste aufgebraucht. Der Bilanzposten „Eigenkapital“ ist in „negatives Eigenkapital“ umzubenennen und in der Bilanz auszuweisen. Bei der Aufstellung des Vermögensstatus sind die Vermögenswerte und Schulden so zu bewerten, als würde das Unternehmen liquidiert werden. Hierbei wird auf die erzielbaren Erlöse bei einem fiktiven Verkauf abgestellt. Ein negatives Eigenkapital bedeutet nicht zwangsläufig auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung. Solange eine positive Fortbestehensprognose besteht, liegt noch keine Überschuldung vor.

Im Anhang des Jahresabschlusses ist bei rechnerischer Überschuldung jedenfalls zu erläutern, ob insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben ist.

Dabei ist die Fortbestehensprognose ein entscheidendes Instrument zur Bewertung der wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens. Sie muss eine fundierte Aussage darüber treffen, ob das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit unter Einhaltung aller Zahlungsverpflichtungen fortführen kann.

 

Frist zur Insolvenzanmeldung

 

Das vertretungsbefugte Organ, das ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer, muss ohne schuldhaftes Zögern binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Außerdem kann auch jeder Gläubiger einen solchen Antrag stellen.

 

Rechtsfolgen verspäteter Insolvenzanmeldung

 

Wird die Insolvenz durch die vertretungsbefugten Organe nicht fristgerecht angemeldet, haften diese persönlich und unmittelbar gegenüber den Gläubigern für den Schaden, der durch die verzögerte Antragstellung entstanden ist. Diese Haftung besteht sowohl gegenüber den Altgläubigern (das sind jene, die bereits zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt hätte werden sollen, Gläubiger waren) als auch gegenüber den Neugläubigern (das sind jene, die erst danach ihre Gläubigerposition erhalten haben).

Neuer ORF-Beitrag ab 2024:Regelungen für Unternehmer

Ab Jänner 2024 ersetzt der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) nach dem neu
erlassenen ORF-Beitrags-Gesetz die bisherige Gis-Gebühr. Der ORF-Beitrag ist
pro gemeldetem Hauptwohnsitz, an der zumindest eine volljährige Person
eingetragen ist, zu entrichten. Sind mehrere Personen an einer Adresse
gemeldet, gelten sie als Gesamtschuldner, der Beitrag ist nur einmal zu zahlen.
Unternehmen, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren, müssen wie
bisher ebenfalls den ORF-Beitrag leisten. Das ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt,
wer von der Beitragspflicht befreit ist, wobei die Fernmeldegebührenordnung
Näheres regelt.
1.Höhe des ORF-Beitrages
Der monatliche ORF-Beitrag beträgt 15,30 Euro. Hinzu kommen die jeweiligen
Länderabgaben, die je nach Bundesland variieren. Wien, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg und auch Vorarlberg heben keine zusätzliche
Landesabgabe ein.
Die Festlegung der Gebühr erfolgt durch den Stiftungsrat auf Antrag des ORF-
Generaldirektors und bedarf der Zustimmung des Publikumsrates. Die Gebühr
wird von der Regulierungsbehörde genehmigt und vom Rechnungshof
überwacht.
Für die Jahre 2024 bis 2026 darf nach dem ORF-Gesetz die Gesamtsumme der
dem ORF zur Verfügung stehenden Mittel aus Gebühren den Betrag von 710
Millionen Euro und die Höhe des ORF-Beitrages von 15,3 Euro monatlich nicht
übersteigen. Somit wird es bis 2026 keine Änderungen in Bezug auf die Höhe des
zu entrichtenden Beitrages geben.
2. ORF-Gebühr für Unternehmer
Jedes Unternehmen hat pro Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte
liegt, die ORF-Gebühr zu entrichten. Bei Betriebsstätten in verschiedenen
Gemeinden muss für jede einzelne Adresse der Beitrag entrichtet werden. Die
Höhe des Beitrages wird nach der Summe der ausgezahlten Arbeitslöhne im
Sinne des Kommunalsteuergesetzes des vorangegangenen Kalenderjahres
gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage für jede in der Gemeinde gelegene
Betriebsstätte beträgt daher bei einer Lohnsumme
bis 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag
bis 3 Millionen zwei ORF-Beiträge
bis 10 Millionen sieben ORF-Beiträge
bis 50 Millionen zehn ORF-Beiträge
bis 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge
bei über 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge
Maximal sind jedoch pro Kalendermonat von einem Unternehmer 100 ORF-
Beiträge zu entrichten (maximal EUR 1.530).
Ist die betriebliche Adresse, für die ein ORF-Beitrag entrichtet wird, gleichzeitig
der private Hauptwohnsitz des Unternehmers, muss dieser den ORF-Beitrag nur
einmal entrichten. Es besteht dann kein zusätzlicher ORF-Beitrag.
Der ORF-Beitrag ist von der Umsatzsteuer befreit.
3. Befreiung von der ORF-Gebühr
Wer bisher von der Gis-Gebühr befreit war, ist ebenfalls von der ORF-Gebühr
befreit. Es ist dafür kein erneuter Antrag nötig. Befreit sind Unternehmen, die im
Vorjahr keiner Kommunalsteuerpflicht unterlegen sind, und Personen, die
bestimmte Leistungen beziehen. Antragsberechtigt sindBezieher von:
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld,
Studien-/Schülerbeihilfe,
Lehrlingsentschädigung,
Pflegegeld,
Pension,
Arbeitslosengeld, Mindestsicherung,
Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit)
gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
Ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen darf jedoch nicht überschritten
werden.
4. Verwaltungsstrafbestimmung
Unternehmen, die bereits bei der Gis gemeldet sind und die Gebühr bis
31.12.2023 entrichtet haben, müssen sich nicht erneut für den ORF-Beitrag
anmelden. Kommt man den Meldepflichten über Beginn und Ende der
Beitragspflicht sowie zur Meldung über die Änderung persönlicher Daten nicht
nach, drohen Strafen bis zu 2.180,00 Euro.

Neue Mindest-KÖSt: Herabsetzungsantrag der KÖSt-Vorauszahlungen

  1. Neue Mindest-KÖSt

Im Zuge der Einführung der neuen FlexKapG wurde mit dem Start-Up-Förderungsgesetz die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) herabgesetzt.

Seit 1. Jänner 2024 beträgt die neue Mindest-KÖSt statt 1750 EUR nur mehr 500 EUR pro Jahr, wobei es für die ersten 10 Jahre keine Ausnahme mehr gibt. Die Herabsetzung gilt auch für bereits bestehende GmbHs.

  1. Herabsetzungsantrag stellen

Aktuell werden vom Finanzamt jedoch noch Körperschaftssteuerbescheide erlassen, die auf der vorherigen Mindest-KÖSt beruhen.

Laut dem Finanzministerium (BMF) besteht keine gesetzliche Grundlage die Körperschaftssteuer-Vorauszahlungsbescheide amtswegig oder rückwirkend automatisiert herabzusetzen.

Es besteht aber die Möglichkeit mit formellem Herabsetzungsantrag die Vorauszahlungen an die neue Mindest-KÖSt anzupassen, die quartalsweise Vorschreibung beträgt dann 125 Euro.

Gerne können wir Sie dabei unterstützen.

Flexible Kapitalgesellschaft seit 2024

Es ist schon etwas Außergewöhnliches, wenn eine neue Gesellschaftsform eingeführt wird. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG 2023) wurden die Erlassung des Flexiblen Kapitalgesellschafts-Gesetzes (FlexKapGG) ermöglicht und Bestimmungen in anderen Gesetzen abgeändert. Mit 1. Jänner 2024 trat das FlexKapGG in Kraft, seit Jahresbeginn kann eine neue Flexible Kapitalgesellschaft gegründet werden oder eine bereits bestehende GmbH in eine FlexkapG umgewandelt werden.

Die FlexkapG baut auf der GmbH auf. Das GmbHG ist subsidiär anwendbar, hat jedoch Elemente, die bisher nur im Rahmen einer Aktiengesellschaft möglich gewesen sind.

Rechtsformzusatz

Als verpflichtender Rechtsformzusatz kann entweder „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“, abgekürzt „FlexkapG“ beziehungsweise „FlexCo“, gewählt werden.

Senkung des Stammkapitals

Die Stammeinlage beträgt sowohl für die FlexkapG als auch für die GmbH 10.000 EURO. Die gründungsprivilegierte GmbH, bei der das Stammkapital für 10 Jahre auf 10.000 EURO herabgesetzt war (anstelle von 35.000 EURO), gibt es nicht mehr, das Stammkapital beträgt nun unbefristet 10.000 EURO. Die FlexkapG und GmbH sind daher vereinheitlicht. Damit soll die Gründung vereinfacht werden, außerdem erfolgt damit eine Senkung der Mindestkörperschaftssteuer auf 500 EURO pro Jahr, da diese anhand des Stammkapitals berechnet wird, was eine steuerliche Entlastung von Holding-Gesellschaften bewirkt.

Die Mindeststammeinlage der einzelnen Gesellschafter beträgt 1 EURO, (70 EURO bei der GmbH), was Mini-Beteiligungen ermöglicht.

Unternehmenswert-Anteile

Die größte Neuerung bei der FlexkapG stellt neben herkömmlichen Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag auch die Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ im Ausmaß von 25 Prozent des Stammkapitals dar. Unternehmenswert-Anteile sind vor allem für die Beteiligung von Mitarbeitern, aber auch von Dritten vorgesehen.

Unternehmenswert-Beteiligte haben lediglich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös im Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlage.

Informations- und Einsichtsrechte sind ausdrücklich nur auf § 22 Abs. 2 und 3 GmbHG beschränkt. Das Auskunfts- und Fragerecht kann im Rahmen der Generalversammlung ausgeübt werden, die am Unternehmenswerten Beteiligten haben aber kein Stimmrecht.

Das jederzeitige unbeschränkte Informationsrecht, das der OGH sonst bei Gesellschaftern vorsieht, ist nicht möglich.

Unternehmenswert-Beteiligte werden nicht öffentlich im Firmenbuch eingetragen, es wird ein Anteilsbuch geführt und dieses mit einer Namensliste zum Firmenbuch eingereicht.

Vereinfachte Anteilsübertragung

Für die Übertragung von Geschäftsanteilen ist keine Notariatspflicht vorgesehen, eine (Privat-)Urkunde von Rechtsanwält*innen ist ausreichend. Bei der Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform.

Vereinfachung der Willensbildung und uneinheitliche Stimmrechtsausübung

Bei der FlexkapG sind die Stimmrechte nicht an den Geschäftsanteil gebunden und können somit uneinheitlich ausgeübt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Gesellschafter*innen für mehrere wirtschaftliche Eigentümer gleichzeitig Geschäftsanteile treuhändig halten.

Anders als bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag der FlexkapG vorsehen, dass Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter*innen gefasst werden können. Einzelne Gesellschafter*innnen können keine somit keine Generalversammlung erzwingen, indem sie den Umlaufbeschluss verhindern.

Für eine gültige Beschlussfassung reicht es aus, dass sich alle stimmberechtigten Gesellschafter*innen an der betreffenden Abstimmung beteiligen hätten können, ein gesetzliches Mindestteilnahmequorum besteht nicht.

Außerdem kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Beschlüsse auch in Textform, etwa per E-Mail, gefasst werden können beziehungsweise dem Beschluss in Textform zugestimmt werden kann. Damit werden Entscheidungen wesentlich beschleunigt.

Flexible Kapitalmaßnahmen

Die FlexkapG verfügt über zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kapitalmaßnahmen, die bisher nur Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Die Finanzierung der FlexKapG wird etwa dadurch erleichtert, dass das Stammkapital durch eine bedingte Kapitalerhöhung oder ein genehmigtes Kapital erhöht werden kann.

Während der Erwerb eigener Geschäftsanteile bei der GmbH und der AG grundsätzlich streng verboten ist, da dies dem Verbot der Einlagenrückgewehr widerspricht, ist bei der FlexkapG der Erwerb eigener Geschäftsanteile möglich. Dies ist vor allem vorteilhaft, wenn ein gewisses Volumen an Geschäftsanteilen für Mitarbeiterbeteiligungen angestrebt wird. In diesem Fall werden die Geschäftsanteile bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ausgegeben und bei Ausscheiden der Mitarbeiter*innen wieder von der Gesellschaft zurückgenommen.

Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexkapG

Für die Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexkapG sind ein Generalversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht die GmbH als FlexkapG fort. Es sind keine weiteren Maßnahmen, etwa zum Gläubigerschutz oder zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern, vorgesehen.

Körperschaftsteuer 2024

Mit dem Ende 2023 beschlossenen Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapG) und dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde auch das GmbH-Gesetz geändert.

Wichtigste Änderung: Das gesetzliche Mindeststammkapital wurde von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Die gesetzliche Mindestkörperschaftsteuer basiert auf dem Mindeststammkapital. Die Mindestkörperschaftsteuer ist eine Form der Unternehmensbesteuerung, die sicherstellt, dass Unternehmen, unabhängig von ihren tatsächlichen Gewinnen, einen Mindestbetrag an Steuern zahlen müssen, beispielsweise auch in Verlustjahren.

Aufgrund der Reduktion des Mindestkapitals reduziert sich ab dem Jahr 2024 auch die Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750 auf EUR 500 pro Jahr. Die Mindestkörperschaftsteuer ist sohin gesunken.

Die vor knapp 10 Jahren eingeführte gründungsprivilegierte GmbH gibt es nicht mehr.

Das Finanzamt hat in den aktuellen Körperschaftsteuervorschreibungen, die reduzierte Mindeststeuer noch nicht gänzlich berücksichtigt. Sollten Sie daher eine Vorschreibung über EUR 1.750,- erhalten, kann es sich dabei um einen zu hohen Vorschreibungsbetrag handeln.

Übrigens: Die Körperschaftsteuer beträgt seit 2024 nur noch 23 Prozent.

Steuern sparen mit Dienstfahrrädern

Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades ist seit 2023 steuerlich höchst attraktiv. Immer mehr Arbeitgeber:innen bieten ihren Mitarbeitenden Dienstfahrräder an, die auch privat genutzt werden dürfen.

Grundsätzlich sind jegliche Vorteile aus einem Dienstverhältnis abgabenpflichtig.

Beim Dienstfahrrad ist alles anders:

Das Dienstfahrrad wird gänzlich abgabenfrei zur Verfügung gestellt. Es fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnnebenkosten an. Die Mitarbeiter:innen haben trotz Dienstfahrrades weiterhin Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Nach Ablauf der Nutzungsdauer  kann das Dienstfahrrad sogar in das Privateigentum übernehmen werden.

Ein Dienstfahrrad kann auch ein E-Bike sein. Die neue Regelung ist sehr großzügig gewählt. Defacto sind E-Roller, E-Scooter, Rennräder, E-Bikes usw. befreit. Die Anzahl der Fahrräder ist pro Person nicht limitiert. Das Laden eines E-Bikes führt gleichfalls zu keinem Sachbezug.

Für das Unternehmen ist ein Dienstfahrrad auch wegen des Vorsteuerabzugs interessant. Dieser steht zu 100 Prozent zu.

Die Finanzierung des Fahrrades ist für obige Vorteile irrelevant. So findet man mittlerweile viele Leasinggesellschaften, die Bikeleasing ermöglichen.

Die übliche Nutzungsdauer wird in den Lohnsteuerrichtlinien mit fünf Jahren festgehalten.

Tipp: Für Elektrofahrräder gibt es Förderungen. Mehr dazu unter www.umweltfoerderung.at

Manche Unternehmen stellen das Dienstfahrrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung. Wiederrum andere schlagen eine Bezugsumwandlung vor. Bei einer Bezugsumwandlung verzichten die Mitarbeiter:innen auf einen Teil des Bruttogehalts und bekommen im Gegenzug das Fahrrad zur Verfügung gestellt. Man sollte in einem solchen Fall jedenfalls bedenken, dass sich die Beiträge der Pensionsversicherung, die Sonderzahlungen und Überstundenentgelte ebenfalls reduzieren. Wie hoch die Reduktion des Bruttogehalts ausfällt, ist Verhandlungssache. Die obigen Nachteile kann man durch Vereinbarungen wieder neutralisieren.

Beachte: Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf durch eine Bezugsumwandlung nicht unterschritten werden.

Summa summarum ist das Dienstfahrrad  tatsächlich ein steuerliches Wunder.

Stolperfalle: Anträge via Finanz-Online

An und für sich funktioniert die Übermittlung von Steuerformularen und Anträgen über Finanzonline problemlos. Manchmal stört ein Wartungsfenster, ansonsten klappt die Übermittlung von Informationen an das Finanzamt gut. Auch wenn die Technik mitspielt, muss man eine rechtliche Dimension beachten.

Nicht jedes Anbringen ist für eine Übermittlung über Finanzonline geeignet.

Zu dieser Erkenntnis musste ein Unternehmen unlängst auf schmerzliche Weise kommen.

Was war passiert?

Ein Unternehmen benutzte für die Übertragung eines Gruppenantrags Finanzonline und übersah den amtlichen Vordruck (die Formulare G1, G2 und G3) beizufügen. Das Finanzamt forderte in Folge das Unternehmen auf die Formulare nachzureichen. Das Unternehmen sendete daraufhin die amtlichen Vordrucke per Post dem Finanzamt zu. Bedauerlicherweise achte das Unternehmen nicht auf das Datum der Unterschriftsleistung. Die Unterschriften wurden nämlich erst nach der Aufforderung durch das Finanzamt geleistet.

Der Fall landete beim Bundesgericht für Finanzen (BFG vom 03.02.2023, RV/7102169/2022).

Das Gericht erwog:

Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger […] unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen.

Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht. Der Antrag existiert für die Abgabenbehörde einfach gar nicht.

Die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ steht als Funktion im Finanz-Online-Verfahren nicht zur Verfügung. Demgemäß ist es in Finanz-Online auch technisch nicht möglich die zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln. Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und können daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.

Die Funktion in Finanz-Online „Sonstige Anbringen und Anfragen“ kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden, da § 9 Abs. 8 KStG  ausdrücklich die Verwendung der amtlichen Formulare anordnet und diese in Finanz-Online nicht ausgefüllt und elektronisch übertragen werden können.

Eine Revision beim VwGH ist zulässig.

Was lernt man daraus?

Man muss jedenfalls im Gesetzestext prüfen, ob für einen Antrag ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist. Wenn Finanzonline bzw. die Finanz-Online-Verordnung 2006 hier keine Datenübertragung vorsieht, muss der Antrag im Original bei der Finanzverwaltung eingebracht werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist Übermittlung von Anbringen nur für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

Wir hoffen, dass der Gesetzgeber hier reagiert und die Übermittlung sämtlicher Anbringen über Finanzonline künftig ermöglicht.

 

2 Jahre Pfeilgrau-Netzwerk

Das Pfeilgrau-Netzwerk ist ein Verbund von drei niederösterreichischen Steuerberatungskanzleien, dem unsere Kanzlei seit 2020 angehört. Initiator des Netzwerks ist die Pfeilgrau Steuerberatung GmbH mit Niederlassungen in Bad Vöslau und Baden, südlich von Wien. Schwerpunkte des Netzwerks sind Prozessoptimierung, Digitalisierung, Qualitätsmanagement und Fortbildung der rund 60 Mitarbeiter:innen des Netzwerks, die in den Bereichen Steuerberatung, Buchhaltung, Personalverrechnung und Bilanzierung beschäftigt sind. Um unsere Berater bei der Lösung diffiziler steuerlicher Problemstellungen bestmöglich unterstützen zu können, tauschen sich unsere Kanzleien täglich fachlich aus.

Ein weiterer Fixpunkt der Netzwerkaktivitäten ist das wöchentliche Pfeilgrau Jour Fixe, bei dem unsere Mitarbeiter:innen aus- und weitergebildet werden. Ebenfalls der Weiterbildung dienen die in regelmäßigen Abständen stattfindenden Fachschulungen mit externen Experten, die wir in den Räumlichkeiten unseren Kanzleien durchführen. Um stets am Puls der Zeit zu sein, befinden sich die einzelnen Geschäftsführer außerdem in ständigem Dialog über die aktuellen Entwicklungen in der Branche.

Mehr Informationen findet man unter Pfeilgrau Steuerberatung Baden.

Investitionsfreibetrag 2023

Ab 2023 wird der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er steht allen betrieblichen Einkunftsarten zu und ist auf keine Rechtsform eingeschränkt. Der Investitionsfreibetrag steht nicht zu, wenn der Gewinn pauschal ermittelt wird. Er wirkt wie eine zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) eines neuen Wirtschaftsgutes. Die Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 Prozent der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. In besonderen Fällen erhöht sich der Freibetrag um weitere 5 Prozent. Der erhöhte Freibetrag steht für ökologische Investitionen zu. Welche Investitionen unter den Bereich Ökologisierung fallen, wird künftig in einer Verordnung geklärt werden.


ACHTUNG: Der Investitionsfreibetrag darf jedoch – ungeachtet des anzuwendenden Prozentsatzes – insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist dieser Betrag entsprechend zu aliquotieren.


Welche Investitionen sind begünstigt?

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und die inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. Die Inanspruchnahme ist im Anlagenverzeichnis auszuweisen.

Der Investitionsfreibetrag wird über die Steuererklärung geltend gemacht.

Nicht begünstigt sind:

  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag genutzt werden
  • Wirtschaftsgüter, die von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind (zB PKW und Kombi mit CO²-Ausstoß über 0 Gramm)