Qualifikation als Rechnung
Ein Beleg gilt als Rechnung iSd § 11 Umsatzsteuergesetz, wenn er alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthält. Dazu zählen insbesondere:
- Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer oder
- Bei steuerfreien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreigung
Auch ein Vertrag kann bei Vorliegen aller Rechnungsmerkmale als Rechnung iS § 11 UstG qualifiziert werden.
Gemäß § 11 Abs 12 UStG schuldet der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn
- die Umsatzsteuer in falscher Höhe ausgewiesen wurde oder
- tatsächlich keine Umsatzsteuer geschuldet wäre.
Beispielsweise ist die ärztliche Heilbehandlung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Wird die Leistung jedoch irrtümlich mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, entsteht dennoch die Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer und muss diese abführen.
Berichtigung der Rechnung
Allein der (unrichtige) Ausweis der Umsatzsteuer führt dazu, dass der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer auch tatsächlich schuldet. Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung entfällt erst bei der ordnungsgemäßen Berichtigung der Rechnung.
Kein Vorsteuerabzug bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer
Die Rechnung mit falsch ausgewiesener Umsatzsteuer muss daher storniert und neu ausgestellt werden. Dies führt im Monat der Berichtigung zur Gutschrift der zuvor abgeführten Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug steht dem Rechnungsempfänger bei Kraft Rechnungslegung geschuldeter Umsatzsteuer nicht zu. Erst nach Berichtigung kann der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen.
Keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Endverbrauchern
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGHs und des Bundesfinanzgerichts ist § 11 Abs 12 UStG nur eingeschränkt anzuwenden. Diese Bestimmung greift nur, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist.
Eine Solche Gefährdung liegt nicht vor, wenn Leistungen an Endverbraucher erbracht werden. Endverbraucher sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass dem Finanzamt kein Steuerausfall entsteht. Werden Leistungen ausschließlich an Endverbraucher erbracht, ist daher keine Rechnungsberichtigung erforderlich, selbst wenn ein zu hoher Umsatzsteuersatz ausgewiesen wurde. In diesem Fall schuldet der Unternehmer trotzdem nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, nicht den zu hoch ausgewiesenen Betrag.