Basispauschalierung: Erhöhung Umsatzgrenzen und Pauschalsätze für 2025 und 2026

Mit dem Veranlagungsjahr 2025 und 2026 kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Basispauschalierung. Gewerbetreibende und Freiberufler können dadurch ihre Betriebsausgaben und Vorsteuern einfacher und steuerlich günstiger pauschal geltend machen.

Die Basispauschalierung wird von bisher 12% auf 13,5% (Veranlagungsjahr 2025) bzw. auf 15% (Veranlagungsjahr 2026) erhöht.

Das Betriebsausgabenpauschale beträgt daher 15% des Nettoumsatzes ab dem Veranlagungsjahr 2026, maximal jedoch 63.000,00 Euro.

Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen gemäß 125 BAO herabzuziehen.

Für bestimmte Tätigkeiten beträgt das Pauschale weiterhin 6 % des Nettoumsatzes, maximal jedoch 25.200,00 EUR ab dem Veranlagungsjahr 2026 (bisher maximal 19.200,00 EUR für 2025 bzw. 13.200,00 bis zum Veranlagungsjahr 2024).

 

Für folgende Einkunftsarten kann die Basispauschalierung an Anspruch genommen werden:

  • Einkünfte aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit
  • Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung
  • Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit
  • Gehälter und sonstige Vergütungen aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer über 25% Beteiligung).

 

Voraussetzungen zur Geltendmachung der Basispauschalierung:

  • Keine Buchführungspflicht, daher keine (verdeckten) Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmer, die mit einem einzelnen Betrieb jeweils mehr als 700.000,00 EUR Umsatzerlös im Geschäftsjahr erzielen.
  • Keine freiwillige Buchführung
  • Unterschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen im Vorjahr: bei der Veranlagung 2025: nicht mehr als 320.000,00 EUR; ab dem Veranlagungsjahr 2026 nicht mehr als 420.000,00 EUR;bis einschließlich 2024: 220.000,00 EUR.
  • Entsprechender Eintrag in der Steuererklärung (E1a-Formular, KZ 9259)

 

Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige können die Basispauschalierung sowohl für Betriebsausgaben als auch für den Vorsteuerabzug anwenden.

 

Betriebsausgabenpauschalierung

Betriebsausgaben können pauschal und ohne Belegnachweis abgesetzt werden. Die Betriebseinnahmen sind immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

 

Zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale abzugsfähig sind:

  • Handelswaren, Rohstoffe, Hilfsstoffe
  • Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten
  • Pflichtversicherungsbeiträge (SVS)
  • Arbeitsplatzpauschale
  • Wochen, Monats- oder Jahreskarte, soweit die Fahrten betrieblich veranlasst sind

 

Vorsteuerpauschalierung – pauschaler Vorsteuerabzug

Die Vorsteuerpauschalierung kann von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die die Voraussetzungen der Basispauschalierung erfüllen.

Die Vorsteuer kann pauschal mit 1,8% des Umsatzes geltend gemacht werden. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich damit auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuer.

Die einkommensteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung und die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung können unabhängig voneinander gewählt werden.

Die Vorsteuerpauschalierung ist dabei in der Umsatzsteuererklärung (U1-Formular) geltend zu machen.

9 Januar 2026

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