Wer hat Anspruch auf den Gewinnfreibetrag?
Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den Gewinnfreibetrag beanspruchen. Dies gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie für Bilanzierer. Der Gewinnfreibetrag soll einen Ausgleich für die bei Dienstnehmern steuerlich begünstigten Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) schaffen.
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steht unabhängig von Investitionen oder anderen Voraussetzungen zu. Dieser beträgt 15% für Gewinne bis 33.000,00 EUR und damit maximal 4.950,00 EUR.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Zusätzlich zum Grundfreibetrag kann für Gewinne, die 33.000,00 EUR übersteigen, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass in Höhe des Gewinnfreibetrages investiert wird.
Die Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist von der Gewinnhöhe abhängig:
Für Gewinne von 33.000,00 bis 178.000,00 EUR steht ein Freibetrag von 13% zu. Für die nächsten 175.000,00 EUR beträgt der Freibetrag 7%. Für weitere 230.000,00 EUR beträgt der Freibetrag 4,5%. Ab einem Gewinn von 583.000,00 EUR steht kein Freibetrag mehr zu. Daraus ergibt sich ein maximaler investitionsbedingter Gewinnfreibetrag von 46.400,00 EUR.
Für die angeschafften Wirtschaftsgüter steht zusätzlich zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu. Die Investition wirkt somit doppelt gewinnmindernd: Einerseits werden die Anschaffungskosten über den Gewinnfreibetrag im Jahr der Anschaffung berücksichtigt, andererseits wird die Abschreibung ebenfalls im Anschaffungsjahr geltend gemacht.
Welche Investitionen sind begünstigt?
Für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages können ausschließlich folgende Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden:
- Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Die Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.
- Bestimmte Wertpapiere, die die Voraussetzungen zur Deckung von Pensionsrückstellungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem Bundesanleihen, Wohnbauanleihen, Options- und Umtauschanleihen sowie bestimmte Investment- und Immobilienfonds. Auch diese Wertpapiere müssen mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen gewidmet werden.
Der Gewinnfreibetrag ist insbesondere nicht möglich für:
- PKW und Kombi,
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis 1.000,00 EUR),
- gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Wie wird der Gewinnfreibetrag geltend gemacht?
Körperliche Wirtschaftsgüter, für die der Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird, sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Wertpapiere sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen. Diese Verzeichnisse sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
Der Grundfreibetrag ist im Formular E1a der Steuererklärung einzutragen, wird jedoch grundsätzlich automatisch berücksichtigt, falls keine Eintragung erfolgt.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist ebenfalls im Formular E1a geltend zu machen. Dabei ist der Betrag getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und begünstigten Wertpapieren anzugeben.