Kapitalgesellschaften, das heißt Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und Aktiengesellschaften sind in zwei Fällen zur Insolvenzantragstellung verpflichtet: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die bereits fälligen Schulden aufgrund mangelnder bereiter (sofort verfügbarer) Zahlungsmittel zu begleichen und diese auch in absehbarer Zeit nicht beschaffen kann.
Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit werden nur die aktuell fälligen Schulden berücksichtigt. Zukünftig fällig werdende Schulden sind demnach irrelevant. Wurde mit einem Gläubiger eine Stundung vereinbart, so ist die entsprechende Forderung ebenfalls nicht als fällig zu betrachten.
Zahlungsstockung
Die Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Bloße Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn die fälligen Schulden voraussichtlich zur Gänze beglichen werden können. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate.
Überschuldung
Um Überschuldung handelt es sich, wenn die Schulden eines Unternehmens größer sind als dessen Vermögenswerte. Dies wird als „rechnerische Überschuldung“ bezeichnet. Darüber hinaus muss eine negative Fortbestehensprognose vorliegen.
Ausgangspunkt für die Prüfung einer Überschuldung ist die buchmäßige Überschuldung. Das Eigenkapital ist dabei durch Verluste aufgebraucht. Der Bilanzposten „Eigenkapital“ ist in „negatives Eigenkapital“ umzubenennen und in der Bilanz auszuweisen. Bei der Aufstellung des Vermögensstatus sind die Vermögenswerte und Schulden so zu bewerten, als würde das Unternehmen liquidiert werden. Hierbei wird auf die erzielbaren Erlöse bei einem fiktiven Verkauf abgestellt. Ein negatives Eigenkapital bedeutet nicht zwangsläufig auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung. Solange eine positive Fortbestehensprognose besteht, liegt noch keine Überschuldung vor.
Im Anhang des Jahresabschlusses ist bei rechnerischer Überschuldung jedenfalls zu erläutern, ob insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben ist.
Dabei ist die Fortbestehensprognose ein entscheidendes Instrument zur Bewertung der wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens. Sie muss eine fundierte Aussage darüber treffen, ob das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit unter Einhaltung aller Zahlungsverpflichtungen fortführen kann.
Frist zur Insolvenzanmeldung
Das vertretungsbefugte Organ, das ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer, muss ohne schuldhaftes Zögern binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Außerdem kann auch jeder Gläubiger einen solchen Antrag stellen.
Rechtsfolgen verspäteter Insolvenzanmeldung
Wird die Insolvenz durch die vertretungsbefugten Organe nicht fristgerecht angemeldet, haften diese persönlich und unmittelbar gegenüber den Gläubigern für den Schaden, der durch die verzögerte Antragstellung entstanden ist. Diese Haftung besteht sowohl gegenüber den Altgläubigern (das sind jene, die bereits zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt hätte werden sollen, Gläubiger waren) als auch gegenüber den Neugläubigern (das sind jene, die erst danach ihre Gläubigerposition erhalten haben).