Einreichung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Vorsteuerrückerstattung – der 30.09. ist eine wichtige Frist für steuerrelevante Themen.
Die wichtigsten Steuerfristen finden Sie nachfolgend:
Einreichung und Offenlegung Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften – das sind GmbHs, FlexCos und AGs – müssen verpflichtend ihre Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen. Der „Regelbilanzstichtag“ ist grundsätzlich der 31.12., sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt worden ist. Die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuchgericht ist für die meisten Kapitalgesellschaften der 30.09.
Offenlegung bedeutet, dass der Jahresabschluss samt gegebenenfalls erforderlichem Anhang und Lagebericht (Ausnahme „kleine“ GmbHs) für Dritte beim Firmenbuchgericht einsehbar ist.
Herabsetzung Steuervorauszahlungen für 2024
Bis zum 30.09. kann ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich niedriger als in den Vorjahren sein wird. Die Vorauszahlungen werden normalerweise entsprechend der Höhe der in den Vorjahren veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuern – und damit an höheren Gewinnen orientierend – festgesetzt. Aufgrund von eventuell anfallenden Anspruchszinsen (siehe nächster Punkt) ist eine Herabsetzung jedenfalls im Einzelfall genau zu überlegen.
Beginn der Anspruchszinsen für ESt und KÖSt vermeiden
Ab 01.10. des Folgejahres sind im Fall einer Nachzahlung für Einkommen- und Körperschaftsteuer Anspruchszinsen zu zahlen, wenn diese noch nicht bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Im Fall einer Steuergutschrift werden Zinsen hingegen gutgeschrieben.
Die Zahlung von Zinsen kann dadurch vermieden werden, dass bis 30.09. eine entsprechende Anzahlung in der Höhe der voraussichtlichen Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung geleistet wird. Bei der Überweisung ist auf einen entsprechenden Verwendungszweck (E 2023 oder K 2023) zu achten, damit das Finanzamt die Zahlung korrekt zuordnen kann.
Vorsteuererstattung aus EU-Ländern
Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, die ein Unternehmen in einem anderen EU-Land gezahlt hat, müssen bis 30.09. via Finanzonline eingereicht werden. Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist in jenem Ansässigkeitsstaat zu stellen, in dem der Unternehmer ansässig ist – daher nicht im Mitgliedstaat, wo die Vorsteuer angefallen ist. Für jeden Mitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Das österreichische Finanzamt leitet den Antrag dann an die entsprechenden Mitgliedstaaten weiter. Die Übermittlung von Belegen ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Der Mindestbetrag zur Erstattung sind EUR 50,00.