Neue Mindest-KÖSt: Herabsetzungsantrag der KÖSt-Vorauszahlungen

  1. Neue Mindest-KÖSt

Im Zuge der Einführung der neuen FlexKapG wurde mit dem Start-Up-Förderungsgesetz die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) herabgesetzt.

Seit 1. Jänner 2024 beträgt die neue Mindest-KÖSt statt 1750 EUR nur mehr 500 EUR pro Jahr, wobei es für die ersten 10 Jahre keine Ausnahme mehr gibt. Die Herabsetzung gilt auch für bereits bestehende GmbHs.

  1. Herabsetzungsantrag stellen

Aktuell werden vom Finanzamt jedoch noch Körperschaftssteuerbescheide erlassen, die auf der vorherigen Mindest-KÖSt beruhen.

Laut dem Finanzministerium (BMF) besteht keine gesetzliche Grundlage die Körperschaftssteuer-Vorauszahlungsbescheide amtswegig oder rückwirkend automatisiert herabzusetzen.

Es besteht aber die Möglichkeit mit formellem Herabsetzungsantrag die Vorauszahlungen an die neue Mindest-KÖSt anzupassen, die quartalsweise Vorschreibung beträgt dann 125 Euro.

Gerne können wir Sie dabei unterstützen.

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