- Neue Mindest-KÖSt
Im Zuge der Einführung der neuen FlexKapG wurde mit dem Start-Up-Förderungsgesetz die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) herabgesetzt.
Seit 1. Jänner 2024 beträgt die neue Mindest-KÖSt statt 1750 EUR nur mehr 500 EUR pro Jahr, wobei es für die ersten 10 Jahre keine Ausnahme mehr gibt. Die Herabsetzung gilt auch für bereits bestehende GmbHs.
- Herabsetzungsantrag stellen
Aktuell werden vom Finanzamt jedoch noch Körperschaftssteuerbescheide erlassen, die auf der vorherigen Mindest-KÖSt beruhen.
Laut dem Finanzministerium (BMF) besteht keine gesetzliche Grundlage die Körperschaftssteuer-Vorauszahlungsbescheide amtswegig oder rückwirkend automatisiert herabzusetzen.
Es besteht aber die Möglichkeit mit formellem Herabsetzungsantrag die Vorauszahlungen an die neue Mindest-KÖSt anzupassen, die quartalsweise Vorschreibung beträgt dann 125 Euro.
Gerne können wir Sie dabei unterstützen.