Haftung der Gesellschafter einer GmbH – Haftung gegenüber Dritten

Haften Gesellschafter Gläubigern gegenüber mit ihrem Privatvermögen?

Der Vorteil einer GmbH besteht darin, dass die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Für die Gesellschafter besteht keine Haftung, die Gesellschaft haftet jedoch unbeschränkt.

Im Gegenzug haben die Gesellschafter eine Stammeinlage zu leisten. Die Stammeinlagen aller Gesellschafter bilden zusammen das Stammkapital. Die Gesellschafter haften daher nicht persönlich, ihre Haftung ist mit dieser Stammeinlage begrenzt.

Im Unterschied zu einer OG, KG oder einem Einzelunternehmer haftet der GmbH-Gesellschafter daher nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft.

Besteht die beschränkte Haftung auch während der Insolvenz?

Diese beschränkte Haftung besteht während der Insolvenz der GmbH grundsätzlich fort, in der Praxis ist die GmbH nicht zuletzt aus diesem Grund eine beliebte Rechtsform. Sofern das Stammkapital (mindestens 10.000,00) vollständig einbezahlt wurde, kann darüberhinausgehend nicht auf Privatvermögen zugegriffen werden.

Haftungsdurchgriff – ein Ausnahmefall

Einen Haftungsdurchgriff, bei dem ein Gesellschafter den Gläubigern gegenüber haftbar ist, gibt es aufgrund des Trennungsprinzips – Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaftsvermögen – grundsätzlich nicht.

Beim Haftungsdurchgriff haftet der Gesellschafter den Gläubigern gegenüber direkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

In wenigen Ausnahmefällen ist bisher ein Durchgriff gegen den Gesellschafter anerkannt worden:

  • Qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft durch die Gesellschafter: Das gesetzliche Mindeststammkapital wurde zwar der pro forma eingezahlt, aber die Kapitalausstattung der Gesellschaft für den Umfang der Geschäftstätigkeit ist derart unzureichend, dass die Geschäftstätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten der Gläubiger scheitern wird;

 

  • Sphärenvermischung: Es besteht eine derartige Vermischung von Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögen, sodass eine eindeutige Zuordnung von Vermögen und Bankguthaben nicht möglich ist. Diese Gefahr besteht vor allem bei Ein-Personen-GmbHs;

 

  • Rechtsformenmissbrauch: Die GmbH wird gegründet, um geltende Gesetze zu umgehen oder andere – in diesem Fall Gläubiger zu schädigen;

 

  • Haftung als faktischer Geschäftsführer: Ein Gesellschafter haftet dann wie ein Geschäftsführer selbst, wenn er den bestellten Geschäftsführer dauerhaft verdrängt und grundsätzlich auch nach außen als Geschäftsführer auftritt. Meist handelt es sich dabei um Mehrheitsgesellschafter, die direkt Geschäftsführertätigkeit ausübten;

 

  • Deliktische Haftung als Beitragstäter zu Insolvenzdelikten: Ein Gesellschafter hält den zur Insolvenzantragstellung verpflichteten Geschäftsführer davon ab, den Insolvenzantrag fristgerecht zu stellen. Haftungsbegründend ist jedoch nur eine „aktive“ Einflussnahme, etwa durch entsprechenden Weisungsbeschluss, nicht jedoch ein bloßes Untätigsein.
13 Februar 2026

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