Neuer ORF-Beitrag ab 2024:Regelungen für Unternehmer

Ab Jänner 2024 ersetzt der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) nach dem neu
erlassenen ORF-Beitrags-Gesetz die bisherige Gis-Gebühr. Der ORF-Beitrag ist
pro gemeldetem Hauptwohnsitz, an der zumindest eine volljährige Person
eingetragen ist, zu entrichten. Sind mehrere Personen an einer Adresse
gemeldet, gelten sie als Gesamtschuldner, der Beitrag ist nur einmal zu zahlen.
Unternehmen, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren, müssen wie
bisher ebenfalls den ORF-Beitrag leisten. Das ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt,
wer von der Beitragspflicht befreit ist, wobei die Fernmeldegebührenordnung
Näheres regelt.
1.Höhe des ORF-Beitrages
Der monatliche ORF-Beitrag beträgt 15,30 Euro. Hinzu kommen die jeweiligen
Länderabgaben, die je nach Bundesland variieren. Wien, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg und auch Vorarlberg heben keine zusätzliche
Landesabgabe ein.
Die Festlegung der Gebühr erfolgt durch den Stiftungsrat auf Antrag des ORF-
Generaldirektors und bedarf der Zustimmung des Publikumsrates. Die Gebühr
wird von der Regulierungsbehörde genehmigt und vom Rechnungshof
überwacht.
Für die Jahre 2024 bis 2026 darf nach dem ORF-Gesetz die Gesamtsumme der
dem ORF zur Verfügung stehenden Mittel aus Gebühren den Betrag von 710
Millionen Euro und die Höhe des ORF-Beitrages von 15,3 Euro monatlich nicht
übersteigen. Somit wird es bis 2026 keine Änderungen in Bezug auf die Höhe des
zu entrichtenden Beitrages geben.
2. ORF-Gebühr für Unternehmer
Jedes Unternehmen hat pro Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte
liegt, die ORF-Gebühr zu entrichten. Bei Betriebsstätten in verschiedenen
Gemeinden muss für jede einzelne Adresse der Beitrag entrichtet werden. Die
Höhe des Beitrages wird nach der Summe der ausgezahlten Arbeitslöhne im
Sinne des Kommunalsteuergesetzes des vorangegangenen Kalenderjahres
gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage für jede in der Gemeinde gelegene
Betriebsstätte beträgt daher bei einer Lohnsumme
bis 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag
bis 3 Millionen zwei ORF-Beiträge
bis 10 Millionen sieben ORF-Beiträge
bis 50 Millionen zehn ORF-Beiträge
bis 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge
bei über 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge
Maximal sind jedoch pro Kalendermonat von einem Unternehmer 100 ORF-
Beiträge zu entrichten (maximal EUR 1.530).
Ist die betriebliche Adresse, für die ein ORF-Beitrag entrichtet wird, gleichzeitig
der private Hauptwohnsitz des Unternehmers, muss dieser den ORF-Beitrag nur
einmal entrichten. Es besteht dann kein zusätzlicher ORF-Beitrag.
Der ORF-Beitrag ist von der Umsatzsteuer befreit.
3. Befreiung von der ORF-Gebühr
Wer bisher von der Gis-Gebühr befreit war, ist ebenfalls von der ORF-Gebühr
befreit. Es ist dafür kein erneuter Antrag nötig. Befreit sind Unternehmen, die im
Vorjahr keiner Kommunalsteuerpflicht unterlegen sind, und Personen, die
bestimmte Leistungen beziehen. Antragsberechtigt sindBezieher von:
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld,
Studien-/Schülerbeihilfe,
Lehrlingsentschädigung,
Pflegegeld,
Pension,
Arbeitslosengeld, Mindestsicherung,
Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit)
gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
Ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen darf jedoch nicht überschritten
werden.
4. Verwaltungsstrafbestimmung
Unternehmen, die bereits bei der Gis gemeldet sind und die Gebühr bis
31.12.2023 entrichtet haben, müssen sich nicht erneut für den ORF-Beitrag
anmelden. Kommt man den Meldepflichten über Beginn und Ende der
Beitragspflicht sowie zur Meldung über die Änderung persönlicher Daten nicht
nach, drohen Strafen bis zu 2.180,00 Euro.
9 Januar 2026

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