Umsatzersatz beantragen

Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, können noch bis 15.12.2020 den Umsatzersatz via Finanzonline beantragen.

Der Umsatzersatz kann grundsätzlich unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden.

Je nach Branche erhält das antragstellende Unternehmen bis zu 80 % des Vorjahresumsatzes (Referenzmonat November 2019).

Um in den Genuss des Umsatzersatzes zu kommen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Das Unternehmen muss entweder unter die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (17. November 2020 bis 6. Dezember 2020) oder die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Zeitraum vom 3. November 2020 bis 16. November 2020) fallen.
  2. Die Branchenkennzahl (ÖNACE) muss in der Liste der betroffenen Branchen angeführt sein.

 

Der Umsatzersatz ist leider steuerpflichtig und als Betriebseinnahme zu erfassen.

Wichtig: Es dürfen keinesfalls Mitarbeiter gekündigt werden! Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Eine Kündigung ist daher wirtschaftlich nicht notwendig.

Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro.

Ausnahme: Bei Handelsunternehmen kommt es zu einer Staffelung des Umsatzersatzes. Der Handel wurde in drei Gruppen eingeteilt, die mit 20%, 40% und 60% vergütet werden.

Bei Mischbetrieben ist der Umsatz aufzuteilen. Der Umsatzersatz muss von Ihnen nicht berechnet werden. Das macht das Finanzamt automatisch.


Nähere Informationen finden Sie hier

Die rechtlichen Grundlagen haben wir hier für Sie zusammenfasst:

Richtlinie Umsatzersatz

Handelskategorisierung

Liste besonders Betroffene Branchen

FAQs-Umsatzersatz_23112020-1


 

Update:

Das Finanzministerium verlängert das Hilfsinstrument des Umsatzersatzes bis Ende des Jahres, um jenen Betrieben, die auf staatliche Anordnung weiterhin geschlossen bleiben, die Umsätze zu ersetzen. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt.

Beantragt werden kann der Dezember-Umsatzersatz ab 16. Dezember. Ab 2021 tritt der Fixkostenzuschuss an Stelle des Umsatzersatzes.

 

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