Keine ImmoESt für selbstständige Wirtschaftsgüter

Immobilienverkäufe können aus steuerlicher Sicht recht komplex sein. Grundsätzlich unterliegt der Verkauf eines Grundstückes der Immobilienertragsteuer. Wie ist jedoch vorzugehen, wenn ein Grundstück samt Haus und Außenschwimmbad (Swimming Pool) veräußert wird. Ist das Außenschwimmbad ein Gebäudebestandteil?

Diese Rechtsfrage hatte das Bundesfinanzgericht unlängst zu beurteilen. Das Gericht löste den Sachverhalt wie folgt: Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG 1988) nicht steuerpflichtig (z.B. Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw. Parkplätze).

Der Verwaltungsgerichtshof präzisierte in diesem Zusammenhang: Dinge, die steuerlich als selbstständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG, auch wen sie zivilrechtlich als Zubehör von Grund und Boden zu beurteilen sind.

Man muss prüfen, ob den einzelnen Teilen bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbstständigkeit zugebilligt wird. Wird im Kaufvertrag der Swimming Pool gesondert angeführt, sprechen einige Argumente für eine mögliche steuerfreie Veräußerung des Swimming Pools.

Die Entscheidung des VwGH findet man unter: VwGH 13. 11. 2019, Ro 2019/13/0033

 

VwGH: Genossenschaftswohnung steuerfrei verkaufen

Eine Genossenschaftswohnung ist eine von einem gemeinnützigen Bauträger errichtete Miet- oder Eigentumswohnung. In manchen alten Mietverträgen hat der Mieter das Recht, die bisher gemietete Wohnung, nach mindestens 10 Jahren käuflich zu erwerben.

Aus steuerlicher Sicht stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob der Verkauf einer solchen Wohnung, nach Ausübung der Kaufoption, unter Ausnutzung der Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei möglich ist. Im Steuerrecht ist ein Verkauf einer Eigentumswohnung nach Ablauf von gewissen Fristen steuerfrei.

Die Frage war, ab wann die Frist zu laufen beginnt, vor allem wenn der Verkäufer bereits seit mehreren Jahren in der Wohnung lebte, aber noch nicht Eigentümer war (Mietkauf). Dieses Problem tauchte unter anderem bei Genossenschaftswohnungen auf. Das Bundesministerium für Finanzen vertrat lange die Rechtsansicht, dass die Fristen für die Hauptwohnsitzbefreiung erst mit Begründung des Wohnungseigentums zu laufen beginnen und nicht bereits seit Abschluss des Mietvertrages. Der Verwaltungsgerichtshof sah dies anders (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/005).

Nunmehr ist klargestellt, dass die Mietzeit unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Mindestfristen für die Hauptwohnsitzbefreiung angerechnet werden. Die Kaufoption muss bereits zu Beginn des Mietverhältnisses Vertragsbestandteil gewesen sein. Der Ankauf einer Genossenschaftswohnung und der sofortige Weiterverkauf sind daher steuerfrei möglich. Wie immer gilt jedoch: der Teufel steckt im Detail. Gerne stehen wir Ihnen im Fall der Fälle zur Verfügung.