Keine ImmoESt für selbstständige Wirtschaftsgüter

Immobilienverkäufe können aus steuerlicher Sicht recht komplex sein. Grundsätzlich unterliegt der Verkauf eines Grundstückes der Immobilienertragsteuer. Wie ist jedoch vorzugehen, wenn ein Grundstück samt Haus und Außenschwimmbad (Swimming Pool) veräußert wird. Ist das Außenschwimmbad ein Gebäudebestandteil?

Diese Rechtsfrage hatte das Bundesfinanzgericht unlängst zu beurteilen. Das Gericht löste den Sachverhalt wie folgt: Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG 1988) nicht steuerpflichtig (z.B. Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw. Parkplätze).

Der Verwaltungsgerichtshof präzisierte in diesem Zusammenhang: Dinge, die steuerlich als selbstständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG, auch wen sie zivilrechtlich als Zubehör von Grund und Boden zu beurteilen sind.

Man muss prüfen, ob den einzelnen Teilen bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbstständigkeit zugebilligt wird. Wird im Kaufvertrag der Swimming Pool gesondert angeführt, sprechen einige Argumente für eine mögliche steuerfreie Veräußerung des Swimming Pools.

Die Entscheidung des VwGH findet man unter: VwGH 13. 11. 2019, Ro 2019/13/0033

 

13 Februar 2026

Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Qualifikation als Rechnung Ein Beleg gilt als Rechnung iSd § 11 Umsatzsteuergesetz, wenn er alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthält. Dazu zählen insbesondere: Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer oder Bei steuerfreien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreigung Auch ein Vertrag kann bei Vorliegen aller Rechnungsmerkmale als Rechnung iS § 11 UstG qualifiziert werden. Gemäß § 11 […]

mehr lesen
9 Januar 2026

Basispauschalierung: Erhöhung Umsatzgrenzen und Pauschalsätze für 2025 und 2026

Mit dem Veranlagungsjahr 2025 und 2026 kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Basispauschalierung. Gewerbetreibende und Freiberufler können dadurch ihre Betriebsausgaben und Vorsteuern einfacher und steuerlich günstiger pauschal geltend machen. Die Basispauschalierung wird von bisher 12% auf 13,5% (Veranlagungsjahr 2025) bzw. auf 15% (Veranlagungsjahr 2026) erhöht. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt daher 15% des Nettoumsatzes ab dem […]

mehr lesen