An und für sich funktioniert die Übermittlung von Steuerformularen und Anträgen über Finanzonline problemlos. Manchmal stört ein Wartungsfenster, ansonsten klappt die Übermittlung von Informationen an das Finanzamt gut. Auch wenn die Technik mitspielt, muss man eine rechtliche Dimension beachten.
Nicht jedes Anbringen ist für eine Übermittlung über Finanzonline geeignet.
Zu dieser Erkenntnis musste ein Unternehmen unlängst auf schmerzliche Weise kommen.
Was war passiert?
Ein Unternehmen benutzte für die Übertragung eines Gruppenantrags Finanzonline und übersah den amtlichen Vordruck (die Formulare G1, G2 und G3) beizufügen. Das Finanzamt forderte in Folge das Unternehmen auf die Formulare nachzureichen. Das Unternehmen sendete daraufhin die amtlichen Vordrucke per Post dem Finanzamt zu. Bedauerlicherweise achte das Unternehmen nicht auf das Datum der Unterschriftsleistung. Die Unterschriften wurden nämlich erst nach der Aufforderung durch das Finanzamt geleistet.
Der Fall landete beim Bundesgericht für Finanzen (BFG vom 03.02.2023, RV/7102169/2022).
Das Gericht erwog:
Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger […] unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen.
Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.
Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht. Der Antrag existiert für die Abgabenbehörde einfach gar nicht.
Die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ steht als Funktion im Finanz-Online-Verfahren nicht zur Verfügung. Demgemäß ist es in Finanz-Online auch technisch nicht möglich die zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln. Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und können daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.
Die Funktion in Finanz-Online „Sonstige Anbringen und Anfragen“ kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden, da § 9 Abs. 8 KStG ausdrücklich die Verwendung der amtlichen Formulare anordnet und diese in Finanz-Online nicht ausgefüllt und elektronisch übertragen werden können.
Eine Revision beim VwGH ist zulässig.
Was lernt man daraus?
Man muss jedenfalls im Gesetzestext prüfen, ob für einen Antrag ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist. Wenn Finanzonline bzw. die Finanz-Online-Verordnung 2006 hier keine Datenübertragung vorsieht, muss der Antrag im Original bei der Finanzverwaltung eingebracht werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist Übermittlung von Anbringen nur für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.
Wir hoffen, dass der Gesetzgeber hier reagiert und die Übermittlung sämtlicher Anbringen über Finanzonline künftig ermöglicht.