Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades ist seit 2023 steuerlich höchst attraktiv. Immer mehr Arbeitgeber:innen bieten ihren Mitarbeitenden Dienstfahrräder an, die auch privat genutzt werden dürfen.
Grundsätzlich sind jegliche Vorteile aus einem Dienstverhältnis abgabenpflichtig.
Beim Dienstfahrrad ist alles anders:
Das Dienstfahrrad wird gänzlich abgabenfrei zur Verfügung gestellt. Es fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnnebenkosten an. Die Mitarbeiter:innen haben trotz Dienstfahrrades weiterhin Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Dienstfahrrad sogar in das Privateigentum übernehmen werden.
Ein Dienstfahrrad kann auch ein E-Bike sein. Die neue Regelung ist sehr großzügig gewählt. Defacto sind E-Roller, E-Scooter, Rennräder, E-Bikes usw. befreit. Die Anzahl der Fahrräder ist pro Person nicht limitiert. Das Laden eines E-Bikes führt gleichfalls zu keinem Sachbezug.
Für das Unternehmen ist ein Dienstfahrrad auch wegen des Vorsteuerabzugs interessant. Dieser steht zu 100 Prozent zu.
Die Finanzierung des Fahrrades ist für obige Vorteile irrelevant. So findet man mittlerweile viele Leasinggesellschaften, die Bikeleasing ermöglichen.
Die übliche Nutzungsdauer wird in den Lohnsteuerrichtlinien mit fünf Jahren festgehalten.
Tipp: Für Elektrofahrräder gibt es Förderungen. Mehr dazu unter www.umweltfoerderung.at
Manche Unternehmen stellen das Dienstfahrrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung. Wiederrum andere schlagen eine Bezugsumwandlung vor. Bei einer Bezugsumwandlung verzichten die Mitarbeiter:innen auf einen Teil des Bruttogehalts und bekommen im Gegenzug das Fahrrad zur Verfügung gestellt. Man sollte in einem solchen Fall jedenfalls bedenken, dass sich die Beiträge der Pensionsversicherung, die Sonderzahlungen und Überstundenentgelte ebenfalls reduzieren. Wie hoch die Reduktion des Bruttogehalts ausfällt, ist Verhandlungssache. Die obigen Nachteile kann man durch Vereinbarungen wieder neutralisieren.
Beachte: Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf durch eine Bezugsumwandlung nicht unterschritten werden.
Summa summarum ist das Dienstfahrrad tatsächlich ein steuerliches Wunder.