Schutzmasken sind umsatzsteuerfrei

Mit dem 18. Covid-19-Gesetz wurden Atemschutzmasken von der Umsatzsteuer befreit. Zuletzt wurde das Gesetz vom Bundesrat beeinsprucht.

Die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Schutzmasken, die nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 stattfinden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ein etwaiger Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich (echte Umsatzsteuerbefreiung). Der Begriff der Schutzmaske ist weit auszulegen. Es fallen daher auch Textilschutzmasken unter die Steuerbefreiung.

Wie tragt man das korrekt in die UVA ein?

Die im Zuge der Corona-Maßnahmen dem Nullsteuersatz unterliegenden Umsätze mit Schutzmasken sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (U 30) unter den Kennzahlen 000 und 015 (bzw. 070 und 071 bei innergemeinschaftlichen Erwerben) einzutragen.

Für die Praxis haben wir Ihnen ein Beispiel aufbereitet:

Eine Schneiderin aus Klosterneuburg kauft Stoffe im Wert von EUR 1.200 brutto ein. Aus diesen Stoffen fertigt sie Textilschutzmasken und veräußert diese umsatzsteuerfrei (dh. ohne Ausweis einer Umsatzsteuer in der Rechnung) an Privatpersonen im Großraum Wien und Wien Umgebung weiter. Sie erhält trotz der steuerfreien Lieferung die Vorsteuer aus dem Ankauf der Stoffe in Höhe von EUR 200 ersetzt. Ihr Steuerberater trägt die Vorsteuer aus dem Ankauf der Stoffe in die Kennzahl 060 ein, die Lieferung an die Kunden wird in den Kennzahlen 000 und 015 eingetragen.

Bei etwaigen Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

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