Was ist ein Verlustrücktrag und warum ist kann das für mein Unternehmen sinnvoll sein?
Verluste aus dem Jahr 2020 können im Rahmen der Steuerveranlagung 2019 bis zu einem Betrag von maximal 5.000.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Man erhält dann für das bereits abgelaufene Jahr 2019 eine Steuergutschrift und gewinn so an Liquidität dazu.
Voraussetzung: Der Verlust muss aus einer betrieblichen Einkunftsart stammen. Falls der Verlust 2019 nicht zur Gänze verwertet werden kann, ist ein Ausgleich mit Einkünften aus 2018 möglich. 2018 können aber nur noch 2 Millionen Euro verwertet werden. Ein Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Verbleibende Verluste sind weiterhin vortragsfähig. Der Verlust muss durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Der Gewinn darf daher nicht durch eine Pauschale ermittelt worden sein.
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren, die im Jahr 2020 enden, besteht ein Wahlrecht ob man den Verlust 2020 oder den Verlust 2021 rück trägt. Der Verlustrücktrag kennt keine prozentuelle Verrechnungsgrenze, wie etwa beim Verlustvortrag.
Alternativ ist auch eine COVID-19 Rücklage denkbar:
Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019 muss positiv sein und der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 muss voraussichtlich negativ sein.
Im Jahr 2019 kann eine Rücklage in Höhe von 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 angesetzt werden, wenn die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Null herabgesetzt wurden. Die Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Es ist im Zeitpunkt der Beantragung noch kein Nachweis des Verlustes 2020 nötig.
In Ausnahmefällen können bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 als Rücklage geltend gemacht werden. Dann muss der Verlust 2020 allerdings glaubhaft gemacht werden.
Im Folgejahr (2020) wird die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst.
Die Bildung der Rücklage erfolgt auf Antrag mit einem eigenen Formular.
TIPP: Sollte das steuerliche Einkommen 2019 bereits unter Euro 11.000 liegen, macht ein Verlustrücktag wohl keinen Sinn. Die SVS-Beitragsgrundlage wird durch eine Verlustrücktrag nicht gesenkt.