Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, können als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.
Vorsicht: Es wird nur die 2. Klasse für die pauschale Variante steuerlich akzeptiert. Familienkarten sind nicht geeignet.
Natürlich können bei entsprechenden Nachweisen (Aufzeichnungen) die Netzkarten nach tatsächlichen Verhältnissen steuerlich geltend gemacht werden.
Die neue Varianten mit dem pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 50 Prozent ist ab der Veranlagung 2022 anwendbar.
Die gesetzliche Bestimmung zu dieser Regelung findet man unter § 4 Abs 4 Z 5 EStG.