Jahresnetzkarte steuerlich absetzen

Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, können als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Vorsicht: Es wird nur die 2. Klasse für die pauschale Variante steuerlich akzeptiert. Familienkarten sind nicht geeignet.

Natürlich können bei entsprechenden Nachweisen (Aufzeichnungen) die Netzkarten nach tatsächlichen Verhältnissen steuerlich geltend gemacht werden.

Die neue Varianten mit dem pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 50 Prozent ist ab der Veranlagung 2022 anwendbar.

Die gesetzliche Bestimmung zu dieser Regelung findet man unter § 4 Abs 4 Z 5 EStG.

13 Februar 2026

Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Qualifikation als Rechnung Ein Beleg gilt als Rechnung iSd § 11 Umsatzsteuergesetz, wenn er alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthält. Dazu zählen insbesondere: Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer oder Bei steuerfreien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreigung Auch ein Vertrag kann bei Vorliegen aller Rechnungsmerkmale als Rechnung iS § 11 UstG qualifiziert werden. Gemäß § 11 […]

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9 Januar 2026

Basispauschalierung: Erhöhung Umsatzgrenzen und Pauschalsätze für 2025 und 2026

Mit dem Veranlagungsjahr 2025 und 2026 kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Basispauschalierung. Gewerbetreibende und Freiberufler können dadurch ihre Betriebsausgaben und Vorsteuern einfacher und steuerlich günstiger pauschal geltend machen. Die Basispauschalierung wird von bisher 12% auf 13,5% (Veranlagungsjahr 2025) bzw. auf 15% (Veranlagungsjahr 2026) erhöht. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt daher 15% des Nettoumsatzes ab dem […]

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