Die Prämie ist gesetzlich geregelt. Viele Details sind in einer Förderungsrichtlinie des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gesondert geregelt. Das antragstellende Unternehmen muss über einen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Unternehmereigenschaft richtet sich nach der unternehmensrechtlichen Definition. Sohin sind wohl auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer förderbar. Staatliche Unternehmen und insolvente Unternehmen sind nicht förderbar.
Was ist förderungsfähig?
- materielle Neuinvestitionen (auch gebrauchte Wirtschaftsgüter)
- immaterielle Neuinvestitionen
- in abnutzbares Anlagenvermögen
- an österreichischen Standorten
Gebrauchte Wirtschaftsgüter dürfen nicht im Konzern erworben werden. Die Vermögensgegenstände dürfen bisher im Konzern nicht im Anlagevermögen aktiviert worden sein. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind förderbar.
Der Vermögensgegenstand muss aktivierungspflichtig sein! Geleaste Vermögensgegenstände sind demnach nur förderbar, wenn der Leasinggegenstand bei Ihnen aktiviert wird (zB Spezialleasing).
Der Antrag auf Förderung muss zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 gestellt werden.
Anschaffungen und Herstellungen im August 2020 sind bereits förderbar. Anschaffungen/Herstellungen vor 01.08.2020 sind nicht förderbar. Planungsleistungen oder Finanzierungsgespräche können bereits vor dem 01.08.2020 durchgeführt werden.
Die Investition muss mindestens EUR 5.000,– betragen. Es können auch mehrere kleine Investitionen zusammengefasst werden. Die maximal förderbaren Investitionen betragen 50 Millionen Euro pro Unternehmen.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis 28.02.2022 zu erfolgen. Offene Haftrücklässe sind unschädlich. Bei großen Investitionen verlängert sich die Frist.
Nicht förderungsfähig sind:
- Unbebaute Grundstücke
- Finanzanlagen
- Betriebsübertragungen
- Aktivierte Eigenleistungen
- Klimaschädliche Investitionen
Die Richtlinie definiert klimaschädliche Investitionen wie folgt:
„Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.“
Nicht förderbar sind daher Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport und der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen.
Hybridfahrzeuge mit vollelektrischer Reichweite von mehr als 40 km sind bis zu einem Bruttopreis von EUR 70.000 förderbar. E-Fahrzeuge über EUR 60.000 Bruttolistenpreis und/oder mehr als 2 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht werden nur mit 7 Prozent gefördert.
Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasseraufbereitung auf Basis fossiler Energieträger sind nicht förderbar.
Nicht förderungsfähig sind ferner leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn die Investition wird beim antragstellenden Unternehmen aktiviert.
Die Förderbarkeit des Erwerbs von Gebäuden ist derzeit noch strittig. Die Errichtung von Geschäftsgebäuden sollte förderfähig sein.
Jedenfalls nicht förderungsfähig sind Firmenwerte und die Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Die Prämie beträgt grundsätzlich 7 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Um die höhere Förderung von 14 Prozent zu bekommen, müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein (Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science). Diese Investitionen sind in den Anhängen 1 bis 3 zur Richtlinie aufgezählt.
Die Prämie kürzt die künftige Abschreibung der Investition (wobei das derzeit rechtlich nicht gedeckt ist). Die Investitionsprämie ist steuerfrei.
Noch sind viele Fragen offen.
Wir empfehlen mit der Hotline der AWS unter +43 (1) 501 75-400 Kontakt aufzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass es eine 3-jährige Behaltedauer gibt. Sollte die Investition aus höherer Gewalt oder technischem Gebrechen ausscheiden, ist eine Ersatzinvestition vorzunehmen.