Investitionsfreibetrag 2023

Ab 2023 wird der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er steht allen betrieblichen Einkunftsarten zu und ist auf keine Rechtsform eingeschränkt. Der Investitionsfreibetrag steht nicht zu, wenn der Gewinn pauschal ermittelt wird. Er wirkt wie eine zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) eines neuen Wirtschaftsgutes. Die Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 Prozent der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. In besonderen Fällen erhöht sich der Freibetrag um weitere 5 Prozent. Der erhöhte Freibetrag steht für ökologische Investitionen zu. Welche Investitionen unter den Bereich Ökologisierung fallen, wird künftig in einer Verordnung geklärt werden.


ACHTUNG: Der Investitionsfreibetrag darf jedoch – ungeachtet des anzuwendenden Prozentsatzes – insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist dieser Betrag entsprechend zu aliquotieren.


Welche Investitionen sind begünstigt?

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und die inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. Die Inanspruchnahme ist im Anlagenverzeichnis auszuweisen.

Der Investitionsfreibetrag wird über die Steuererklärung geltend gemacht.

Nicht begünstigt sind:

  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag genutzt werden
  • Wirtschaftsgüter, die von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind (zB PKW und Kombi mit CO²-Ausstoß über 0 Gramm)

 

13 Februar 2026

Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Qualifikation als Rechnung Ein Beleg gilt als Rechnung iSd § 11 Umsatzsteuergesetz, wenn er alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthält. Dazu zählen insbesondere: Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer oder Bei steuerfreien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreigung Auch ein Vertrag kann bei Vorliegen aller Rechnungsmerkmale als Rechnung iS § 11 UstG qualifiziert werden. Gemäß § 11 […]

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9 Januar 2026

Basispauschalierung: Erhöhung Umsatzgrenzen und Pauschalsätze für 2025 und 2026

Mit dem Veranlagungsjahr 2025 und 2026 kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Basispauschalierung. Gewerbetreibende und Freiberufler können dadurch ihre Betriebsausgaben und Vorsteuern einfacher und steuerlich günstiger pauschal geltend machen. Die Basispauschalierung wird von bisher 12% auf 13,5% (Veranlagungsjahr 2025) bzw. auf 15% (Veranlagungsjahr 2026) erhöht. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt daher 15% des Nettoumsatzes ab dem […]

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