Das neue Home-Office Pauschale scheint auf den ersten Blick eine einfache und verständliche Regelung zu sein. Dennoch sind viele Fragen noch offen.
Zuerst jedoch ein kurzer Überblick zu den neuen Bestimmungen:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern ein Homeoffice-Pauschale von max. 3 Euro je Homeoffice-Tag für max. 100 Tage im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlen. Zahlt der Arbeitgeber das Pauschale nicht aus oder nur einen geringeren Tagsatz, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung geltend machen. Die Homeoffice-Tage müssen unbedingt dokumentiert werden. Außerdem darf kein steuerliches Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt übrigens auch für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer im Wohnungsverband.
Vorsicht: Macht man das Homeoffice-Pauschale als Arbeitnehmer geltend (ob vom Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer ist egal), ist der sonstige Abzug von Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel, die in der eigenen Wohnung genutzt werden, eingeschränkt. Diese Werbungskosten sind muss das Pauschale zu kürzen.
Durch diese Bestimmung wird das neue Pauschale steuerlich oftmals keine Verbesserung bringen. Kauft jemand einen Laptop um 1.500 Euro und schreibt diesen, wie es die Finanzverwaltung verlangt auf drei Jahre ab und scheidet vierzig Prozent Privatanteil aus, landet man bei eine möglichen Werbungskosten für den Laptop von 300 Euro. Und genau dieser Betrag wird durch das Pauschale gekürzt.
Neu ist auch eine weitere Abzugsmöglichkeit:
Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar
Was genau darunter zu verstehen ist, gilt es noch zu klären. Jedenfalls anerkannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung für die Einrichtung des Arbeitsplatzes in der Wohnung. Ein in der Wohnung eingerichteter Arbeitsplatz muss nicht in einem eigenen Raum liegen. Der Arbeitsplatz kann beispielsweise im Wohnzimmer eingerichtet werden. Der Abzug ist mit 300 Euro pro Kalenderjahr begrenzt und man muss um in den Genuss des Steuerabzuges zu gelangen zumindest 26 Homeoffice-Tage im Jahr geleistet haben. Kauft man beispielsweise einen neuen ergonomischen Drehstuhl um 900 Euro, kann man diese Ausgabe auf drei Jahre verteilen. Die Regelung ist für die Jahre 2021, 2022 und 2023 befristet. Für das Kalenderjahr 2020 darf man übrigen nur 150 Euro absetzen.