Härtefallfonds Phase 3

Nach dem Auslaufen der zweiten Phase des Härtefall-Fonds mit 31.7.2021 ist die Antragstellung für Phase 3 seit 2.8.2021 ausschließlich online auf Seite der Wirtschaftskammer Österreich möglich (www.wko.at). Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal 2.000 Euro für einen Monat. Die Mindestförderung beträgt 600 Euro (für den Monat Juli: 900 Euro Minimum und max. 3.000 Euro). Es gibt drei festgelegte Betrachtungszeiträume. Die Förderung in der Phase 3 beträgt inkl. Fördererhöhung im Juli insgesamt maximal 7.000 Euro. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes. Der Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Wie viel ein Förderwerber zur Abgeltung des Nettoeinkommensausfalles konkret bekommt, richtet sich in der Auszahlungsphase 3 nach dem Nettoeinkommen aus der selbständig/gewerblich ausgeübten Tätigkeit im Betrachtungszeitraum und dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes. Basis für die Ermittlung ist ein Einkommensteuerbescheid aus einem Vorjahr, der positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausweist. Eine pauschale Förderung von 600 Euro ist insbesondere für Fälle vorgesehen, in denen kein Bescheid vorhanden ist oder dieser einen Verlust ausweist. Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:
  • Betrachtungszeitraum 1: 1.7.2021 – 31.7.2021
  • Betrachtungszeitraum 2: 1.8.2021– 31.8.2021
  • Betrachtungszeitraum 3: 1.9.2021 – 30.9.2021
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 3 des Härtefall-Fonds ist bis 31.10.2021 möglich. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
  • Erwerbstätige Gesellschafter (die Gesellschaft muss weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen).
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Die Förderrichtlinie setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreibt und eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich ausgeführt wird. Daher darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum das Gewerbe nicht ruhend gemeldet sein. Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld) beziehen, sind nicht förderfähig. Ferner muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegen. Eine wirtschaftliche signifikante Bedrohung durch COVID-19 liegt in folgenden Fällen vor:
  • Die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden und das ist auf die COVID-19-Krise zurückzuführen oder
  • im Betrachtungszeitraum liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichszeitraum vor
Nebeneinkünfte sind bei der Antragstellung zu melden. Wichtig: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Lockdown-Umsatzersatz I und II, Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie, Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds und Investitionsprämie sind keine Umsatzerlöse (Kennzahl 9040/9050) und keine Nebeneinkünfte und daher im Härtefall-Fonds-Antrag nicht anzugeben. Nebeneinkünfte und Versicherungsentschädigungen können den Förderbetrag kürzen. Hier ein Berechnungsbeispiel: Ein Unternehmer ist auch Dienstnehmer und hat Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat (Auszahlungsbetrag aus der Lohnabrechnung netto, nach Abzug der Lohnsteuer). Sein Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit ist im Betrachtungszeitraum Null, während das aus dem Bescheid ermittelte Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes 2.000 Euro betragen hat. Das bedeutet, dass aus seiner unternehmerischer Tätigkeit im Betrachtungszeitraum ein Einkommensausfall in Höhe von 2.000 Euro vorliegt. Berechnung der Hilfe aus dem Härtefall-Fonds:
  • 80 % von 2.000 Euro = 1.600 Euro zuzüglich 100 Euro gem. Richtlinie = 1.700 Euro
  • Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum + Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung (nach Steuer) + Förderung: 0 Euro + 1.000 Euro + 1.700 = 2.700 Euro Die Obergrenze ist um 700 Euro überschritten.
  • Der Überschreitungsbetrag von 700 Euro kürzt die Förderung: 1.700 Euro – 700 Euro ergibt eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro
Im Fall von anderen tarifsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (d.h. des Einkommens nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer) der Durchschnittssteuersatz des Vergleichsjahres maßgebend. Die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte des jeweiligen Monats sind nach den Regeln der angewendeten steuerlichen Gewinnermittlung zu ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung, Überschussrechnung). Für die AfA ist der Monatswert anzusetzen. Quelle: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html
26 April 2024

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