Es ist schon etwas Außergewöhnliches, wenn eine neue Gesellschaftsform eingeführt wird. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG 2023) wurden die Erlassung des Flexiblen Kapitalgesellschafts-Gesetzes (FlexKapGG) ermöglicht und Bestimmungen in anderen Gesetzen abgeändert. Mit 1. Jänner 2024 trat das FlexKapGG in Kraft, seit Jahresbeginn kann eine neue Flexible Kapitalgesellschaft gegründet werden oder eine bereits bestehende GmbH in eine FlexkapG umgewandelt werden.
Die FlexkapG baut auf der GmbH auf. Das GmbHG ist subsidiär anwendbar, hat jedoch Elemente, die bisher nur im Rahmen einer Aktiengesellschaft möglich gewesen sind.
Rechtsformzusatz
Als verpflichtender Rechtsformzusatz kann entweder „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“, abgekürzt „FlexkapG“ beziehungsweise „FlexCo“, gewählt werden.
Senkung des Stammkapitals
Die Stammeinlage beträgt sowohl für die FlexkapG als auch für die GmbH 10.000 EURO. Die gründungsprivilegierte GmbH, bei der das Stammkapital für 10 Jahre auf 10.000 EURO herabgesetzt war (anstelle von 35.000 EURO), gibt es nicht mehr, das Stammkapital beträgt nun unbefristet 10.000 EURO. Die FlexkapG und GmbH sind daher vereinheitlicht. Damit soll die Gründung vereinfacht werden, außerdem erfolgt damit eine Senkung der Mindestkörperschaftssteuer auf 500 EURO pro Jahr, da diese anhand des Stammkapitals berechnet wird, was eine steuerliche Entlastung von Holding-Gesellschaften bewirkt.
Die Mindeststammeinlage der einzelnen Gesellschafter beträgt 1 EURO, (70 EURO bei der GmbH), was Mini-Beteiligungen ermöglicht.
Unternehmenswert-Anteile
Die größte Neuerung bei der FlexkapG stellt neben herkömmlichen Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag auch die Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ im Ausmaß von 25 Prozent des Stammkapitals dar. Unternehmenswert-Anteile sind vor allem für die Beteiligung von Mitarbeitern, aber auch von Dritten vorgesehen.
Unternehmenswert-Beteiligte haben lediglich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös im Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlage.
Informations- und Einsichtsrechte sind ausdrücklich nur auf § 22 Abs. 2 und 3 GmbHG beschränkt. Das Auskunfts- und Fragerecht kann im Rahmen der Generalversammlung ausgeübt werden, die am Unternehmenswerten Beteiligten haben aber kein Stimmrecht.
Das jederzeitige unbeschränkte Informationsrecht, das der OGH sonst bei Gesellschaftern vorsieht, ist nicht möglich.
Unternehmenswert-Beteiligte werden nicht öffentlich im Firmenbuch eingetragen, es wird ein Anteilsbuch geführt und dieses mit einer Namensliste zum Firmenbuch eingereicht.
Vereinfachte Anteilsübertragung
Für die Übertragung von Geschäftsanteilen ist keine Notariatspflicht vorgesehen, eine (Privat-)Urkunde von Rechtsanwält*innen ist ausreichend. Bei der Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform.
Vereinfachung der Willensbildung und uneinheitliche Stimmrechtsausübung
Bei der FlexkapG sind die Stimmrechte nicht an den Geschäftsanteil gebunden und können somit uneinheitlich ausgeübt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Gesellschafter*innen für mehrere wirtschaftliche Eigentümer gleichzeitig Geschäftsanteile treuhändig halten.
Anders als bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag der FlexkapG vorsehen, dass Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter*innen gefasst werden können. Einzelne Gesellschafter*innnen können keine somit keine Generalversammlung erzwingen, indem sie den Umlaufbeschluss verhindern.
Für eine gültige Beschlussfassung reicht es aus, dass sich alle stimmberechtigten Gesellschafter*innen an der betreffenden Abstimmung beteiligen hätten können, ein gesetzliches Mindestteilnahmequorum besteht nicht.
Außerdem kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Beschlüsse auch in Textform, etwa per E-Mail, gefasst werden können beziehungsweise dem Beschluss in Textform zugestimmt werden kann. Damit werden Entscheidungen wesentlich beschleunigt.
Flexible Kapitalmaßnahmen
Die FlexkapG verfügt über zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kapitalmaßnahmen, die bisher nur Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Die Finanzierung der FlexKapG wird etwa dadurch erleichtert, dass das Stammkapital durch eine bedingte Kapitalerhöhung oder ein genehmigtes Kapital erhöht werden kann.
Während der Erwerb eigener Geschäftsanteile bei der GmbH und der AG grundsätzlich streng verboten ist, da dies dem Verbot der Einlagenrückgewehr widerspricht, ist bei der FlexkapG der Erwerb eigener Geschäftsanteile möglich. Dies ist vor allem vorteilhaft, wenn ein gewisses Volumen an Geschäftsanteilen für Mitarbeiterbeteiligungen angestrebt wird. In diesem Fall werden die Geschäftsanteile bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ausgegeben und bei Ausscheiden der Mitarbeiter*innen wieder von der Gesellschaft zurückgenommen.
Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexkapG
Für die Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexkapG sind ein Generalversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht die GmbH als FlexkapG fort. Es sind keine weiteren Maßnahmen, etwa zum Gläubigerschutz oder zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern, vorgesehen.