Familienbonus 2019: Was ist zu tun?

2019 wird der Familienbonus als steuerliche Ausgabe eingeführt. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

Arbeitnehmerinnen können den Familienbonus auf zwei verschiedene Arten geltend machen.

Sie können ihn in ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 geltend machen. Dann profitieren sie im Nachhinein, ab 2020, von der gesamten jährlichen Steuerentlastung.

Alternativ können Arbeitnehmer den Familienbonus Plus aber auch schon ab Jänner 2019 über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Anspruch nehmen. In diesem Fall verringert sich schon während des Jahres die Lohnsteuer und Familien spüren laufend eine monatliche Entlastung. Dazu muss lediglich das Formular E 30 händisch oder direkt am PC ausgefüllt und dem Arbeitgeber unterschrieben übermittelt werden.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen steht das Formular E 30 ab sofort zur Verfügung.

Für Familien ohne Zugang zu einem Computer liegen die Formulare in gewohnter Weise ab Anfang Dezember in den Finanzämtern auf.

Weiterführende Informationen des Bundesministerium für Finanzen finden Sie hier

25 März 2023

Steuern sparen mit Dienstfahrrädern

Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades ist seit 2023 steuerlich höchst attraktiv. Immer mehr Arbeitgeber:innen bieten ihren Mitarbeitenden Dienstfahrräder an, die auch privat genutzt werden dürfen. Grundsätzlich sind jegliche Vorteile aus einem Dienstverhältnis abgabenpflichtig. Beim Dienstfahrrad ist alles anders: Das Dienstfahrrad wird gänzlich abgabenfrei zur Verfügung gestellt. Es fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnnebenkosten an. Die Mitarbeiter:innen […]

mehr lesen
25 März 2023

Stolperfalle: Anträge via Finanz-Online

An und für sich funktioniert die Übermittlung von Steuerformularen und Anträgen über Finanzonline problemlos. Manchmal stört ein Wartungsfenster, ansonsten klappt die Übermittlung von Informationen an das Finanzamt gut. Auch wenn die Technik mitspielt, muss man eine rechtliche Dimension beachten. Nicht jedes Anbringen ist für eine Übermittlung über Finanzonline geeignet. Zu dieser Erkenntnis musste ein Unternehmen […]

mehr lesen