Datenübermittlung Gewinnausschüttung

Mit dem Bundesgesetzblatt II 38/2020, 26.02.2020 wurde die Verordnung betreffend der Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals SVA) veröffentlicht.

Die SVS erhält rückwirkend alle Informationen zu Gewinnausschüttungen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Die Beiträge werden in die Beitragspflicht einbezogen. Es kann so zu empfindlichen Nachzahlungen kommen.

Personen, die sich bereits in der Höchstbeitragsgrundlage befunden haben, sind davon nicht betroffen.

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen seit der Beitragspflicht nach iSd GSVG. Bisher gab es jedoch keine Schnittstelle zwischen Finanzamt und SVS.

Es werden

  • Sozialversicherungsnummer und Name des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung

übermittelt.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist es für Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen Gesellschaft daher irrelevant, ob die Bezüge über einen Geschäftsführerbezug oder über eine Gewinnausschüttung bezogen werden.

16 September 2024

Steuertermin 30.09.

Einreichung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Vorsteuerrückerstattung – der 30.09. ist eine wichtige Frist für steuerrelevante Themen. Die wichtigsten Steuerfristen finden Sie nachfolgend: Einreichung und Offenlegung Jahresabschluss Kapitalgesellschaften – das sind GmbHs, FlexCos und AGs – müssen verpflichtend ihre Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen. Der „Regelbilanzstichtag“ ist grundsätzlich der 31.12., […]

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12 Juli 2024

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

  Kapitalgesellschaften, das heißt Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und Aktiengesellschaften sind in zwei Fällen zur Insolvenzantragstellung verpflichtet: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.   Zahlungsunfähigkeit   Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die bereits fälligen Schulden aufgrund mangelnder bereiter (sofort verfügbarer) Zahlungsmittel zu begleichen und diese auch in absehbarer Zeit nicht beschaffen kann. […]

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