UnternehmerInnen, die es aufgrund der Covid-19 Krise finanziell hart getroffen hat, können sich unter Umständenarbeitslos melden. Aus Sicht des AMS ist eine Person arbeitslos, wenn weder ihr Monatseinkommen noch 11,1 % des Monatsumsatzes EUR 460,66 überschreiten. Man darf ferner nicht bei der SVS pflichtversichert sein, daher ist ein etwaiger Gewerbeschein zumindest ruhend zu melden. Die Pflichtversicherung endet immer nur monatsweise.
Beispiel:
Eine Kosmetikerin aus Klosterneuburg hat aufgrund der Pandemie keine Einnahmen. Sie meldet ihren Gewerbeschein im 5. März 2020 ruhend. Im März ist sie noch pflichtversichert bei der SVS. Ab April könnte die Kosmetikerin Arbeitslosengeld beziehen.
Wie ermittelt man Monatsumsatz und Monatseinkommen?
Der Monatsumsatz (also sämtliche Zahlungseingänge) ist ohne Umsatzsteuer heranzuziehen.
Das Monatseinkommen ermittelt man wie folgt: alle Einnahmen abzüglich betriebsbedingter Ausgaben und Sonderausgaben. Die eigenen Beiträge zur Sozialversicherung (SVS, vormals SVA) gelten nicht als betriebsbedingte Ausgaben. Verlustvorträge und sonstige Freibeträge, die man aus steuerlicher Sicht in Abzug bringen darf, gelten für das AMS nicht.
Achtung: Das AMS prüft anhand der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide im Nachhinein, ob das Arbeitslosengeld auch tatsächlich zustand.
Nicht jede Unternehmerin und Unternehmer hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Es muss eine der drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Unternehmerin muss bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig gewesen sein. Dann behält man einen bereits durch unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.
- Die Unternehmerin, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.
- Alle anderen Fallkonstellationen führen nur dann zu einem Arbeitslosengeldanspruch, wenn sich die Unternehmerin freiwillig arbeitslosenversichert hat.