Anhebung der Kleinunternehmergrenze ab 2020

Mit 1. Jänner 2020 wird die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer von derzeit Euro 30.000 auf Euro 35.000 angehoben. Die Kleinunternehmergrenze wurde zuletzt 2007 erhöht. Was viele Unternehmerinnen nicht wissen, ist dass es sich bei der Kleinunternehmergrenze um eine Nettogrenze handelt.


Folgendes Beispiel soll dies veranschaulichen:

Eine Friseurin in Klosterneuburg betreibt einen Friseursalon. Ihre Umsätze liegen bei Euro 36.000 im Jahr. Die Friseurin ist verzweifelt, da sie vermeintlich die Kleinunternehmergrenze überschritten hat. Nach einem kurzen Beratungsgespräch mit den Steuerspezialisten von Headwind stellt sie fest, dass die Grenze gar nicht überschritten wurde. Friseure müssten 20 % Umsatzsteuer für ihre Leistungen in Rechnung stellen. Bei einem Umsatz von Euro 36.000 wären Euro 6.000 (das sind 20 %) Umsatzsteuer abzuführen. Der Nettoumsatz wäre dann „nur noch“ Euro 30.000. Die Grenze wurde daher nicht überschritten.


Für das kommende Jahr bedeutet das bei Umsätzen mit:

  • 10 % Umsatzsteuer darf man Euro 38.500 vereinnahmen
  • 20 % Umsatzsteuer darf man Euro 42.000 vereinnahmen.
  • bei Mischsätzen ist dementsprechend anzupassen

Einmal in 5 Jahren darf die Grenze um 15 % überschreiten ohne die Begünstigung der Kleinunternehmerregelung zu verlieren.

 

Wer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, hat allerdings kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.Die Kleinunternehmerregelung ist vor allem für jene von Vorteil, die private Kunden beliefern. Für sie entfallen viele bürokratische Hürden (zB Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung).


Zusätzlich werden bestimmte Umsätze nicht in die Kleinunternehmergrenze eingerechnet:

  • Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen
  • Einfuhren,
  • innergemeinschaftlicher (ig) Erwerbe und
  • Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf Kleinunternehmer übergeht

sowie steuerbefreite Umsätze:

  • Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert
  • Lieferung von Anlagengold in bestimmten Formen
  • Vergütungen an Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen, die für diese Funktion gewährt werden
  • Bestimmte Wettumsätze
  • Unter gewissen Voraussetzungen Umsätze von Blinden
  • Umsätze von Privatschulen
  • Umsätze von Privatlehrern
  • Veranstaltungsumsätze von Volksbildungsvereinen
  • Umsätze von Bausparkassen und Versicherungsvertretern
  • Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen
  • Umsätze von Pflege- und Tagesmüttern oder Pflegeeltern
  • Umsätze von verschiedenen Heimen
  • Umsätze von Personen, die diverse Gesundheitsberufe ausüben (z.B. auch Heilmasseure)
  • Umsätze von Zahntechnikern
  • Umsätze durch Krankenbeförderung
  • Umsätze von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Einrichtungen aus dem Betrieb von Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologischen Gärten oder Naturparks,
  • Umsätze aus der Lieferung von Gegenständen, für die der Unternehmer bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte
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