Verlängerung der Umsatzsteuersenkung

Erfreulicherweise wurde die Umsatzsteuersenkung für einige Branchen weiter verlängert.

Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz von 5% bis Ende 2021 verlängert werden.

  • Gastronomiebetrieb kommen auch 2021 in den Genuss des 5 %igen Steuersatzes. Zudem sollen bis Ende 2021 alle Speisen und Getränke in der Gastronomie diesem begünstigten Steuersatz von 5% unterliegen.
  • Beherbergungsbetriebe haben einen 5 %igen Steuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen bis 31.12.2021
  • Ferner verlängert sich der 5 %ige Steuersatz für Kulturbetriebe und Publikationen.

 

Diese Entlastungsmaßnahmen sollen Insolvenzen verhindern, besonders betroffene Unternehmen finanziell unterstützen und Arbeitsplätze sichern. Diese Maßnahmen entlasten betroffene Unternehmen um rund 1,5 Mrd. Euro.

 

Lieferschwelle läuft aus

Die umsatzsteuerliche Versandhandelsregelung hätte mit Anfang 2021 abgeändert werden sollen.

Die Europäische Kommission den Termin verschoben. Nunmehr wird die Lieferschwelle mit 1. Juli 2021 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze im Bestimmungsland der Warensendung zu versteuern.

Beispiel:

Ein österreichischer Händler verkauft an eine deutsche Privatperson online eine Kaffeemaschine. Grundsätzlich würde der österreichische Händler eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen. Falls der österreichische Händler aber sehr viele Kaffeemaschinen nach Deutschland verkauft, kann es sein, dass er deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss (Überschreiten der Lieferschwelle in Deutschland). Das war in der Praxis kompliziert und führte zu vielen Fehlern. Künftig verkauft der österreichische Händler an die deutsche Privatperson mit deutscher Umsatzsteuer.

Um den Steuerpflichtigen die Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer möglichst einfach zu ermöglichen, wurde ein EU-One-Stop Shop geschaffen.

Jene Umsatzsteuer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu entrichten ist, kann über den EU-One-Stop Shop (EU-OSS) in nur einem EU-Mitgliedstaat erklärt werden. Das wird im Regelfall jener Staat sein in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Österreichische Händler werden demnach eine Meldung in Österreich für die anderen Mitgliedstaaten einreichen können.

Eine Ausnahme von dieser Vorgehensweise besteht für Kleinunternehmern. Kleinunternehmen können ab 1. Jänner 2021 eine Vereinfachung in Anspruch nehmen, wonach die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen im Ansässigkeitsstaat, das heißt im Ursprungsland der Waren, erfolgt.

Die Vereinfachungsregel setzt voraus, dass der Unternehmer über keine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügt und in anderen EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen von insgesamt maximal 10.000 Euro tätigt.

Ein Verzicht auf die Anwendung der Vereinungsfachungsregel ist möglich.

Umsatzsteuersenkung Gastronomie

VORSICHT: IN EINER AKTUELLEN PRESSEMITTEILUNG HAT DIE BUNDESREGIERUNG EINE WEITERE SENKUNG AUF 5 % UMSATZSTEUER ANGEKÜNDIGT. DETAILS FOLGEN.

Mit dem 19. Covid-19 Gesetz wird die Umsatzsteuer für die Gastronomie auf offene nichtalkoholische Getränke von 20 auf 10 Prozent gesenkt.

Die Bestimmung gilt ab 1. Juli (Achtung: Das Gesetz ist noch nicht veröffentlicht).

Die Senkung der Umsatzsteuer gilt für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Die Maßnahme ist daher befristet.

Das Bundesministerium hat hierzu FAQ veröffentlicht:

Von der Begünstigung erfasst ist primär die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung (also z.B. offener Fruchtsaft im Gasthaus, Tee oder Kaffee im Kaffeehaus). Dabei sind unter offenen nichtalkoholischen Getränken auch Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine). Nicht begünstigt sind jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten.

Beispiel 1:

Ein Kunde erwirbt an einem Würstelstand Frankfurter und eine Dose Orangensaft.

Beispiel 2:

Ein Kunde erwirbt bei einer Veranstaltung alkoholfreies Bier in einem Becher. Es werden keine Speisen konsumiert.

Beispiel 3:

Ein Mitarbeiter eines Unternehmens erwirbt in einer Kantine neben dem Essen eine Flasche Mineralwasser.

Beispiel 4:

Ein Kunde erwirbt an einem Automaten heißen Tee in einem Einwegbecher.

Beispiel 5:

Ein Kunde erwirbt in einer Bäckerei Kaffee in einem Einwegbecher mit Deckel.

Beispiel 6:

Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenrestaurant einen Sojadrink.

Lösung Beispiele 1 bis 6:

In den Beispielen 1 bis 6 liegt eine Abgabe (Lieferung bzw. sonstige Leistung) eines offenen nichtalkoholischen Getränks vor, die dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent unterliegt.

Beispiel 7:

Ein Kunde kauft in einem Supermarkt eine Flasche Eistee und trinkt sie bereits vor dem Erwerb.

Beispiel 8:

Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenshop eine Dose eines Energydrinks. Die Dose wird an einem Stehtisch vor der Tankstelle getrunken.

Beispiel 9:

Ein Kunde holt bei einer Pizzeria neben einer Pizza eine Dose Cola selbst ab und trinkt diese am Heimweg.

Beispiel 10:

Ein Kunde bestellt bei einem Lieferservice neben einem Schnitzel eine Flasche Kräuterlimonade.

Beispiel 11:

Ein Kunde kauft an einem Getränkeautomaten ein Flasche Limonade und trinkt sie umgehend.

Beispiel 12:

Ein Hotelgast entnimmt der Minibar im Hotelzimmer eine Flasche prickelndes Mineralwasser und trinkt sie nach dem Öffnen.

Lösung Beispiele 7 bis 12:

In den Beispielen 7 bis 12 liegt keine Abgabe (Lieferung bzw. sonstige Leistung) eines offenen nichtalkoholischen Getränks vor. Die Getränke unterliegen dem Normalsteuersatz iHv 20 Prozent.

Was ist unter nichtalkoholischen Getränken zu verstehen?

Nichtalkoholische Getränke weisen einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent auf. Dies ist bei Bier (Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur [KN]), Wein, Schaumwein, Obstwein etc. (Positionen 2204 bis 2206 der KN), Spirituosen (Positionen 2208 der KN) wie Cognac, Wodka, Whiskey, Obstbrände, Liköre (siehe Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89) oder Mixgetränken, Cocktails oder Alkopops nicht der Fall.

Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken kann auf die in der Gastronomie bekannten jugendschutzrechtlichen Vorgaben abgestellt werden. Nur jene nichtalkoholischen Getränke, die Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren konsumieren dürfen, sind begünstigungsfähig.

Welche umsatzsteuerlichen Folgen treten ein, wenn ein Gastwirt für ein offenes nichtalkoholisches Getränk statt dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent den Normalsteuersatz verrechnet?

Wird in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 für ein offenes nichtalkoholisches Getränk ein höherer Steuerbetrag als der ermäßigte Steuersatz iHv 10 Prozent ausgewiesen, so wird dieser Betrag aufgrund der Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs 12 UStG 1994 geschuldet und ist an das Finanzamt abzuführen.

Hinsichtlich des etwaigen Vorsteuerabzugs bei einer derartigen Rechnung siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1825.

Hier finden Sie die Rz 1825: „Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern, darf eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Steuer in einer vom Leistenden erstellten Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgewiesen ist. Dies gilt nicht, wenn dem Leistungsempfänger Umstände vorliegen, aus denen er schließen muss, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird oder wenn für den Leistungsempfänger erkennbar ist, dass die ausgewiesene Steuer höher ist, als sie dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) entspricht.“

Der Gesetzestext lautet:
1. Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von nicht in der
Anlage 1 genannten offenen nichtalkoholischen Getränken, die nach dem 30. Juni 2020 und vor
dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt
werden bzw. sich ereignen.“

Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat der Brexit?

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich mit den Folgen des Brexits aus umsatzsteuerlicher Sicht auseinander gesetzt. Was Sie ab April 2019 wahrscheinlich erwartet, erfahren Sie hier:

Im Falle eines ungeregelten Brexit, kommt es – insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen – bei folgenden Themenkreisen zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung, die sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) ergeben und Unternehmer betreffen:

1. Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhrlieferung
Nach dem Brexit treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 UStG 1994) an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 UStG 1994).Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits im Vereinigten Königreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), kann der Nachweis der Steuerbefreiung – weil ein Ausfuhrnachweis faktisch nicht (mehr) möglich ist – wie beim Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgen (siehe Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF).

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb/Einfuhr
Nach dem Brexit entfaltet bei Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich grundsätzlich der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) Rechtswirkungen. Gleiches gilt für die Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 bzw. die Abfuhrverpflichtung (Haftung) gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994. Im B2B-Bereich tritt dieser quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art.UStG 1994). Der Vorsteuerabzug ist hierbei unter den allgemeinen Grundsätzen nach § 12 Abs. 1 Z 2 UStG1994 möglich.

Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits in Österreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 1 UStG 1994) und keine Einfuhr vor, weil es maßgeblich ist, dass sich der Gegenstand der Lieferung bereits in Österreich befindet und nicht (mehr) zum freien Verkehr abgefertigt werden kann.
Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden.

3. Zusammenfassende Meldung (ZM)
Nach dem Brexit ist bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich die Abgabe von ZMs nicht mehr erforderlich.

4. Dreiecksgeschäfte
Nach dem Brexit ist die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts nur mehr eingeschränkt möglich.

5. Versandhandel/Ausfuhrlieferung bzw. Einfuhr
Hinsichtlich des Versandhandels (Art. 3 Abs. 3 ff. UStG 1994) gelten die Aussagen unter Punkt 2 und Punkt 3 sinngemäß.

6. MOSS/Drittlandsschema bzw. keine Vereinfachung
Nach dem Brexit kann MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze in das Vereinigte Königreich nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im (zukünftigen) Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln.
Bei Umsätzen gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich ist es zweckmäßig, dass der Austritt wie eine Verlagerung der Betriebsstätte in ein Drittland angesehen wird („Drittlandsschema“ gemäß § 25a UStG 1994 statt „EU-Schema“ Art. 25a UStG 1994).

7. Katalogleistungen B2C
Leistungen gemäß § 3a Abs. 14 UStG 1994 („Katalogleistungen“) an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, die im Vereinigten Königreich (und nicht in der EU) ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Unternehmerort (Inland, § 3a Abs. 7 UStG 1994), sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Bei Dauerleistungen hat die Abgrenzung entsprechend UStR Rz 2619 ff. zu erfolgen.

8. Verlagerung Leistungsort
Nach dem Brexit kann es gemäß § 3a Abs. 15 und 16 UStG 1994 zu Verlagerungen des Leistungsortes kommen.

9. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung und innergemeinschaftliche Bordlieferungen/Restaurantleistungen
Nach dem Brexit sind innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 nicht mehr am Abgangsort (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994) sondern entsprechend der Beförderungsstrecke (§ 3a Abs. 10 UStG 1994) steuerbar. Auch ist der Abgangsort nicht mehr der Leistungsort bei der Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes/Luftfahrzeuges/einer Eisenbahn. Hier ist auf die allgemeinen Lieferortregelungen (§ 3 Abs.7 f. UStG 1994) zurückzugreifen. Bei innergemeinschaftlichen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist statt dem Abgangsort der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994 (Tätigkeitsort) maßgeblich.

10. Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen
Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem UStG 1994 sondern auch nach den (zukünftig) drittländischen Vorschriften.

11. Fiskalvertreter
Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 zu bestellen. Ob das Vereinigte Königreich eine vergleichbare Regelung vorsehen würde, kann nicht beurteilt werden.

12. § 48 BAO
Nach dem Brexit kann es vermehrt zu Fällen des § 48 Bundesabgabenordnung (BAO) kommen, weil nicht sicher ist, ob das Vereinigte Königreich vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Steuerpflicht von im Inland (bzw. der EU) unecht befreiten Umsätzen vorsieht.

Quelle: www.bmf.gv.at