Mit dem Ende 2023 beschlossenen Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapG) und dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde auch das GmbH-Gesetz geändert.
Wichtigste Änderung: Das gesetzliche Mindeststammkapital wurde von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Die gesetzliche Mindestkörperschaftsteuer basiert auf dem Mindeststammkapital. Die Mindestkörperschaftsteuer ist eine Form der Unternehmensbesteuerung, die sicherstellt, dass Unternehmen, unabhängig von ihren tatsächlichen Gewinnen, einen Mindestbetrag an Steuern zahlen müssen, beispielsweise auch in Verlustjahren.
Aufgrund der Reduktion des Mindestkapitals reduziert sich ab dem Jahr 2024 auch die Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750 auf EUR 500 pro Jahr. Die Mindestkörperschaftsteuer ist sohin gesunken.
Die vor knapp 10 Jahren eingeführte gründungsprivilegierte GmbH gibt es nicht mehr.
Das Finanzamt hat in den aktuellen Körperschaftsteuervorschreibungen, die reduzierte Mindeststeuer noch nicht gänzlich berücksichtigt. Sollten Sie daher eine Vorschreibung über EUR 1.750,- erhalten, kann es sich dabei um einen zu hohen Vorschreibungsbetrag handeln.
Übrigens: Die Körperschaftsteuer beträgt seit 2024 nur noch 23 Prozent.