Mit dem Bundesgesetzblatt II 38/2020, 26.02.2020 wurde die Verordnung betreffend der Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals SVA) veröffentlicht.
Die SVS erhält rückwirkend alle Informationen zu Gewinnausschüttungen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Die Beiträge werden in die Beitragspflicht einbezogen. Es kann so zu empfindlichen Nachzahlungen kommen.
Personen, die sich bereits in der Höchstbeitragsgrundlage befunden haben, sind davon nicht betroffen.
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen seit der Beitragspflicht nach iSd GSVG. Bisher gab es jedoch keine Schnittstelle zwischen Finanzamt und SVS.
Es werden
- Sozialversicherungsnummer und Name des Gesellschafter-Geschäftsführers
- Bruttobetrag der Gewinnausschüttung
übermittelt.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist es für Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen Gesellschaft daher irrelevant, ob die Bezüge über einen Geschäftsführerbezug oder über eine Gewinnausschüttung bezogen werden.