Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket wird ein neues Prämienmodell für Mitarbeiter:innen ermöglicht. Den Gesetzestext wird man dazu in § 124b Z 408 EStG finden.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
– bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
– bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden
Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt
wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das
Jahressechstel angerechnet.
Belohnungen die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht
unter diese Befreiung
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als
sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Nach Gewährung einer steuerfreien
Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis
3 000 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien
Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis 3 000 Euro
steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.
Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt
werden.
Diese Möglichkeit wird deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und DB – befreit ist.