Nunmehr kann der Fixkostenzuschuss der Phase II beantragt werden. Den Fixkostenzuschuss gibt es in zwei Varianten:
- Fixkostenzuschuss 800.000
- Fixkostenzuschuss 3.000.000 (noch nicht veröffentlicht)
Die Höhe des Zuschuss hängt vom prozentuellen Umsatzausfall ab. Wenn beispielsweise 45 % vom Umsatz ausfallen, so werden auch 45 % der Fixkosten ersetzt. Man ist allerdings erst antragsberechtigt, wenn der Umsatzausfall mindestens 30 % beträgt.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
- Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
- Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30 %.
- Das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten
zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Der Fixkostenzuschuss ist mit max. 800.000 Euro begrenzt (daher auch der Name). Neu ist, dass kleine Unternehmen einen pauschalen Umsatzersatz beantragen können. Die Waren- und Leistungserlöse müssen im letztveranlagten Bescheid unter 120.000 Euro liegen. Wenn das erfüllt ist, sind 30 % des Umsatzausfalles pauschal als Beihilfebetrag anzusetzen. Das ist eine deutliche Besserstellung für viele kleine Unternehmen.
Unternehmen in einem Insolvenzverfahren sind grundsätzlich von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet.
Auch neu gegründete Unternehmen, die Umsätze vor dem 16. September 2020 erzielt haben, sind antragsberechtigt.
Die erste Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 kann ab 23. November beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Es wurde mittlerweile auch klargestellt, dass der Fixkostenzuschuss Phase I nicht an den Fixkostenzuschuss Phase II unmittelbar anknüpfen muss. Der Fixkostenzuschuss Phase II muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
Folgende Betrachtungszeiträume sind möglich:
Der Antrag kann ausschließlich via Finanzonline eingebracht werden. Liegt die Zuschusshöhe unter 36.000 Euro muss kein Steuerberater beauftragt werden. Das Unternehmen kann in diesem Fall den Zuschuss selbst beantragen.
Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten November 2020 den Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke gilt daher, wenn in diesem Fall der November 2020 ausgeklammert werden muss. Beispiel: Eine Auswahl der Betrachtungszeiträume Oktober, Dezember, Februar, März wäre zulässig, weil der Betrachtungszeitraum November nicht als Lücke gilt und daher nur eine Lücke zwischen Dezember und Februar besteht.
Unternehmen, die den Fixkostenzuschuss von unter 36.000 Euro beantragen, können im Zusammenhang mit der Beantragung angefallene angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal 1.000 Euro als Fixkosten berücksichtigen. Unternehmen, die den Fixkostenzuschuss über 36.000 Euro beantragen, können jedoch keine Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung angefallen sind, als Fixkosten berücksichtigen. Die Beratungskosten sind in der Beantragung der zweiten Tranche zur Refundierung anzuführen.
Die FAQs zum Fixkostenzuschuss definieren Fixkosten wie folgt:
Fixkosten sind Aufwendungen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.
Hier finden Sie ein paar Beispiele:
- Arbeitszimmer: Ein Teil der Miete und der Betriebskosten der Privatwohnung eines Unternehmers können nur dann als Fixkosten berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen bereits vor dem 16. September 2020 ertragsteuerrechtlich als Betriebsausgaben für das Unternehmen zu berücksichtigen waren. Die Anforderungen für die steuerrechtliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers müssen daher gegebenenfalls erfüllt sein.
- Abschreibung: Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann als Fixkosten geltend gemacht werden, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gewählten ersten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
- frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 angefallen sind, können als Fixkosten geltend gemacht werden, wenn diese konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden. Es wurden hierfür auch Durchschnittswerte für einzelne Branchen veröffentlicht.
- Leasingraten: bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
- Miete/Pacht: Die Mietkosten können angesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass hier unbedingt auch eine Korrespondenz mit dem Vermieter einzuholen ist. Sie müssen versuchen die Miete zu reduzieren.
- Personalaufwand: Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen, können angesetzt werden. Darüber hinaus können Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, angesetzt werden. Diese Kosten sind ohne Lohnnebenkosten sowie unter Abzug von für dieses Personal bezogenen Kurzarbeitszuschüssen zu erfassen.
- Telekommunikation, Energie- und Heizungskosten
- Unternehmerlohn: Dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres/Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Vom so errechneten Betrag sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen. Als Fixkosten dürfen aufgrund des Unternehmerlohns jedenfalls 666,66 Euro, höchstens aber 2.666,67 Euro pro Monat angesetzt werden (daraus ergibt sich bei 75 % eine Ersatzleistung von 500 Euro und 2.000 Euro).
- Versicherungsprämien: können angesetzt werden, sofern betrieblich veranlasst.
- Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren: Die Kosten können abgesetzt werden, sofern diese Waren aufgrund der COVID 19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren. Bei saisonalen Waren ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50 % unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw. regulären Verkaufspreis liegt. Bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.
- Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen: sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden.
Nähere Informationen finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at