Mit Essensgutscheinen Steuern sparen

Im Rahmen des Wirte-Paketes (19. Covid-19 Gesetz) wurden die Grenzen und Spielregeln für Essensgutscheine überarbeitet.

Normalerweise sind Vorteile, die ein Dienstnehmer aus einen Dienstverhältnis erhält zu versteuern (Sachbezug). Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers fördert der Staat durch eine Beitrags- und Steuerbefreiung. Rund 300.000 Arbeitnehmer in Österreich profitieren bereits von der Steuerbefreiung für Essensgutscheine.

Bisher waren die Gutscheine mit 4,40 Euro pro Tag gedeckelt und durften nur einmal pro Arbeitstag und Dienstnehmer ausgegeben werden. Ein Kumulieren, also Ansammeln, von Gutscheinen war unzulässig und zerstörte die Steuerbefreiung.

Das hat sich nunmehr geändert. Die Lohnsteuerrichtlinien wurden dementsprechend angepasst.

Durch die Änderungen können sich sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer einiges an Steuer und Beiträgen ersparen.

Randziffer 94

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro (bis 30.6.2020 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei.

Übersteigt der Wert der abge­gebenen Essensbons 2 Euro bzw. 8 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro bzw. 4,40 Euro) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuer­pflichtiger Sachbezug vor.

Randziffer 95a

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausge­geben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipk­arte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte etc).

Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 17 EStG gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (8 Euro bzw 2 Euro x 220; bis 30.6.2020 4,40 Euro bzw 1,10 Euro x 220).

Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.

Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

Bitte beachten Sie: Werden an Arbeitnehmer, die sich auf Dienstreisen befinden, Essensmarken für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln. Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensbons die nicht steuerbaren Ersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 (das sind EUR 26,40 pro Tag) bzw. die steuerfreien Ersätze gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, liegt insoweit ein steuerpflichtiger Bezug vor.

Vorsicht: Das Gesetz wurde bis dato noch nicht veröffentlicht.