Härtefallfonds Phase 2

Die hier beschriebenen Informationen beziehen sich auf die Auszahlungsphase 2.

Der Fonds unterstützt Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, erwerbstätige Gesellschafter (GSVG/FSVG versichert, für freie Berufe werden auch deren Versicherungen anerkannt) und Kleinstunternehmen. Ein Kleinstunternehmen ist als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Die Förderung soll das entgangene Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb aufgrund der COVID-19-Krise teilweise ersetzen.

Das Unternehmen muss seinen Sitz in Österreich haben.

Es muss entweder eine Kennzahl des Unternehmensregisters oder eine Global Location Number im Antrag angegeben werden. Ferner benötigt man eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer. Jene die keine KUR oder GLN haben, können nur die Steuernummer und Sozialversicherungsnummer angeben.

Um überhaupt eine Anspruchsberechtigung zu haben, muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegen.

Diese liegt vor, wenn:

  • Die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mind. 50 % besteht. Der Umsatzeinbruch für den Zeitraum 16.3 bis 15.4 wird durch den Vergleich mit dem Umsatz des Monats März 2019 bzw. durch den Vergleich mit einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 festgestellt. Unternehmen, die weniger als ein Jahr bestehen, sind die Planumsätze heranzuziehen.

 

Man darf keine weiteren Förderungen von Gebietskörperschaften beziehen. Ausgenommen sind Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich und Corona-Kurzarbeit. Staatliche Garantien sind kein Hindernis. Förderungen aus dem hier beschriebenen Härtefallfonds werden auf den Corona-Hilfsfonds angerechnet. Eine doppelte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

ACHTUNG: Das Unternehmen darf nicht in Schwierigkeiten gewesen sein. Für Personengesellschaften bedeutet das, dass ausreichend Eigenmittel vorhanden sein müssen. Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig oder in Vorbereitung sein. Das Unternehmen darf sich auch nicht in einem Umstrukturierungsplan befinden.

Es ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegt. Mehrfachangaben sind zulässig. Es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Sie müssen also bestätigen, dass alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und diese Nachweise bei Ihnen für sieben Jahre aufbewahren.

Nebeneinkünfte und auch die Mehrfachversicherung sind nun erlaubt, Nebeneinkünfte kürzen aber die Förderung. Arbeitslosengeld darf weiterhin nicht bezogen werden.

Neu ist auch, dass man nun drei Anträge einbringen kann. Es gibt 6 Betrachtungszeiträume. Aus diesen 6 Betrachtungszeiträumen kann man drei frei wählen.

Wie wird der Nettoeinkommensentgang ermittelt?

Die Mindestförderung liegt bei EUR 500 je Betrachtungszeitraum (sofern keine Deckelung greift). Selbst wenn der Einkommensteuerbescheid keine positiven Einkünfte ausweist, erhält man EUR 500 je Betrachtungszeitraum.

Wenn Sie den folgenden Text lesen, achten Sie auf die unterstrichenen Begriffe:

Um die Förderung im Vorfeld berechnen zu können (das ist übrigens nicht notwendig), benötigt man einige Informationen.

Als erstes benötigt man das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes. Hierfür nimmt man den Einkommensteuerbescheid des Vergleichszeitraumes und addiert die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

Von diesem positiven Saldo wird die anteilige Einkommensteuer abzogen. Die anteilige Einkommensteuer wird mit dem Durchschnittssteuersatz ermittelt. Das ergibt das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes.

Im Anschluss dividiert man diesen Betrag durch 12 Monate (natürlich nur dann, wenn es das Unternehmen auch 12 Monate in diesem Jahr gab). Dieses monatliche Nettoeinkommen wird später für die Bemessungsgrundlage der Förderung benötigt.

Im nächsten Schritt muss eine steuerliche Umsatzrentabilität ermittelt werden: Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes wird durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes dividiert.

Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes wird wie folgt ermittelt: Man nimmt den Umsatz des Betrachtungszeitraumes und multipliziert diesen mit der steuerlichen Umsatzrentabilität des Vergleichszeitraumes. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung erhält man indem man das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes um das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes kürzt. Vermutlich raucht jetzt der Kopf.

Zur Veranschaulichung

Ein Beispiel: A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen wären) beträgt für diesen Zeitraum nur 1.800 Euro. Im Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.000 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 5.000 Euro ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930 Euro, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.

Lösung: Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: 25.000 – 5.000 Euro (Steuer auf diese Einkünfte, das sind 20 % von 25.000) = 20.000 Euro. Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: 1.666,67 Euro (20.000 / 12). Die steuerliche Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz (abgeleitet aus den Kennzahlen 9040 und 9050 aus der Beilage E 1a) beträgt im Jahr 2018 80.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (20.000 / 80.000 x 100). Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes 2020 beträgt: 450 Euro (1.800 x 25%). Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 1.216,67 Euro (1.666.67 – 450). Wurde das Unternehmen vor dem 31.12.2019 gegründet beträgt die Förderung 80 % von EUR 1.216,67. Wäre das monatliche Nettoeinkommen unter EUR 966,65 gelegen, liegt die Förderung bei 90 %.

Welchen Vergleichszeitraum kann man für den Nettoeinkommensentgang wählen?

Man darf aus zwei verschiedenen Varianten wählen:

  • der jüngste Einkommensteuerbescheid*
  • der Schnitt aus den jüngsten drei Einkommensteuerbescheiden

 

* Liegt für den Zeitraum 2015 bis 2019 ein Einkommensteuerbescheid vor, wird der letzte Bescheid herangezogen. Liegt kein Einkommensteuerbescheid für diese Jahre vor und man ist trotzdem in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, erhält man pauschal eine Förderung in Höhe von EUR 500.

Was gilt für Gründer?

Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt, der Bescheid einen Verlust ausweist oder wenn eine Berechnung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides einen Förderungsbetrag von weniger als EUR 500 ergibt.

Und was ist nun die Deckelung der Förderung?

Die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften, zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefallfonds ist im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit EUR 2.000 begrenzt. Die errechnete Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend. Jemand der daher EUR 2.000 netto Pension erhält, wird keine Förderung aus dem Fond erhalten.

Bitte beachten Sie auch, dass Förderungen aus Phase 1 auf Phase 2 angerechnet werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Förderungsbetrag aus Phase 2 EUR 500 übersteigt. Für beide Auszahlungsphasen können max. EUR 6.000 ausbezahlt werden.