Ausfallsbonus II: Was ändert sich?

Der Ausfallsbonus II ist die Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr. Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beträgt er – entsprechend der Regelung beim Ausfallsbonus – auf jeden Fall EUR 100 (Mindesthöhe). Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus II mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Er ist dem Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II zu entnehmen. Beim Ausfallsbonus II beträgt der maximale Auszahlungsbetrag EUR 80.000/Kalendermonat. Außerdem ist die Höhe des Ausfallsbonus II insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus II übersteigen darf. Europarechtlich stellt der Ausfallsbonus II ebenso wie der Ausfallsbonus eine Beihilfe im Sinne des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Unter bestimmten Umständen kann sich aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union daraus eine Deckelung des Auszahlungsbetrages ergeben (siehe dazu FAQ 1.47 und FAQ 1.48). Auch wenn ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt, ist der Auszahlungsbetrag des Ausfallsbonus II zusätzlich gedeckelt (siehe dazu FAQ 1.49 bis 1.52). Als Vergleichszeitraum (VZ) ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (BZ) entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 heranzuziehen.
  • BZ Juli 2021 – VZ Juli 2019
  • BZ August 2021 – VZ August 2019
  • BZ September 2021 – VZ September 2019
Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:
  • Ausfallbonus II für Juli 2021:        16. August 2021 – 15. November 2021
  • Ausfallsbonus II für August 2021:    16. September 2021 – 15. Dezember 2021
  • Ausfallsbonus II für September 2021: 16. Oktober 2021 – 15. Jänner 2021
ACHTUNG bei Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe: Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus II übersteigen. Beispiel: Ein Gastronomie-Unternehmen stellt einen Antrag für Juli 2021, es handelt sich dabei um einen Standardfall (Berechnung der Umsätze nach UStG). Vergleichsumsatz UVA Juli 2019 – Kennzahl 000 (iSd Punktes 4.5.1 lit. a der Richtlinie zum Ausfallsbonus II):         EUR 100.000 Umsatz des Betrachtungszeitraumes Juli 2021 – vom Unternehmen ermittelte Umsätze (Kennzahl 000) (iSd Punktes 4.6 der Richtlinie zum Ausfallsbonus II):    EUR   30.000 Es liegt ein Umsatzausfall von mindestens 50% vor, im Beispielfall 70% (EUR 70.000 an Umsatzausfall). Aufgrund der Einordnung des Gastronomie-Unternehmens im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II ergibt sich eine Ersatzrate von 40%. Der errechnete Ausfallsbonus II beträgt somit EUR 28.000 (40% Ersatzrate von EUR 70.000) und liegt unter der Höchstgrenze von EUR 80.000. Für Juli 2021 hat das Unternehmen auch Kurzarbeitsbeihilfen (KUA) in Höhe von EUR 33.000 beim AMS abgerechnet. Da der errechnete Ausfallsbonus II (EUR 28.000) und die abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfen (EUR 33.000) in Summe (EUR 61.000) geringer sind, als die Vergleichsumsätze des Juli 2019 (EUR 100.000), kann der Betrag von EUR 28.000 ohne weitere Kürzung ausbezahlt werden. EUR 28.000 (AB II) + EUR 33.000 (KUA) = EUR 61.000 (Summe) EUR 61.000 (Summe) < EUR 100.000 (Vergleichsumsatz Juli 2021) Bitte beachten Sie: in diesem Beispiel gilt als Annahme, dass der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 nicht ausgeschöpft wurde. Wesentliche Unterschiede auf einem Blick
  • Für den Ausfallsbonus II ist es erforderlich, dass das Unternehmen im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat (Juli 2021, August 2021, September 2021) einen Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent erleidet.
  • Im Rahmen des Ausfallsbonus II kann kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Branche, in der das Unternehmen im ausgewählten Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II kann durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringert werden (siehe FAQ 2.5).
  • Die Antragsfristen sind beim Ausfallsbonus II um einen Monat länger als beim Ausfallsbonus.
  • In Punkt 3.2.9 der Richtlinien für den Ausfallsbonus II ist eine Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitern vorgesehen: Es sind Unternehmen vom Ausfallsbonus II ausgeschlossen, die trotz der Möglichkeit Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so den für die Gewährung eines Ausfallsbonus II notwendigen Umsatzausfall von mind. 50 % zu erreichen bzw. die Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus II (Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum) zu erhöhen. Der Zeitpunkt der (auch nur vorübergehenden) Kündigungen der Mitarbeiter kann auch vor dem Betrachtungszeitraum liegen. Die Kündigungen müssen aber erfolgt sein, um einen Ausfallsbonus II für den Betrachtungszeitraum zu erhalten oder zu erhöhen. Es bedarf eines direkten Zusammenhangs und eines geplanten auf den Ausfallsbonus II gerichteten Vorgehens. Beispiel: Ein Unternehmen beschäftigt vier Verkäufer. Ein Verkäufer wird (vorübergehend) gekündigt, um aufgrund der durch die geringere Verkäuferanzahl geringeren Umsätze im gewählten Betrachtungszeitraum die Grenze von mind. 50% Umsatzausfall – die Grundvoraussetzung für einen Ausfallsbonus II ist – zu erreichen.
  • Durch die Beantragung des Ausfallsbonus II wird die Verpflichtung eingegangen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2021  keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
  • Durch die Beantragung des Ausfallsbonus II wird die Verpflichtung eingegangen die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Ausfallsbonus II folgende Maßnahmen entgegen, wenn sie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen: – die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und – der Rückkauf eigener Aktien.
Folgende Voraussetzungen und Bestimmungen sind nun ausdrücklich in den Richtlinien für den Ausfallsbonus II angeführt, ergaben sich aber bereits für den Ausfallsbonus aus der Zusammenschau der Bestimmungen der VO Ausfallsbonus bzw. deren Interpretation:
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um den – als Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus (II) dienenden – Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung; Punkt 3.1.8 der Richtlinien).
  • Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines anderen Ausfallsbonus (II) berücksichtigt wurden, sind nicht neuerlich zu berücksichtigen (Punkte 4.5.2 und 4.6 der Richtlinien)
  • Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen (Punkt 4.1 der Richtlinien).
Quelle: bmf.gv.at