Keine ImmoESt für selbstständige Wirtschaftsgüter

Immobilienverkäufe können aus steuerlicher Sicht recht komplex sein. Grundsätzlich unterliegt der Verkauf eines Grundstückes der Immobilienertragsteuer. Wie ist jedoch vorzugehen, wenn ein Grundstück samt Haus und Außenschwimmbad (Swimming Pool) veräußert wird. Ist das Außenschwimmbad ein Gebäudebestandteil?

Diese Rechtsfrage hatte das Bundesfinanzgericht unlängst zu beurteilen. Das Gericht löste den Sachverhalt wie folgt: Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG 1988) nicht steuerpflichtig (z.B. Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw. Parkplätze).

Der Verwaltungsgerichtshof präzisierte in diesem Zusammenhang: Dinge, die steuerlich als selbstständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG, auch wen sie zivilrechtlich als Zubehör von Grund und Boden zu beurteilen sind.

Man muss prüfen, ob den einzelnen Teilen bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbstständigkeit zugebilligt wird. Wird im Kaufvertrag der Swimming Pool gesondert angeführt, sprechen einige Argumente für eine mögliche steuerfreie Veräußerung des Swimming Pools.

Die Entscheidung des VwGH findet man unter: VwGH 13. 11. 2019, Ro 2019/13/0033